Leitfaden zur steuerlichen Abzugsfähigkeit

Der Beitritt zur Zusatzvorsorge ermöglicht es, dank der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beiträge unmittelbar von einem Steuervorteil zu profitieren.

Zielgruppe

Die steuerliche Abzugsfähigkeit steht steuerpflichtigen Personen zu, die einer Zusatzvorsorgeform beigetreten sind.
Folgende Personen können die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über den Arbeitgeber Beiträge in ihre Zusatzrentenposition einzahlen;
  • Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die in eine Zusatzvorsorgeform einzahlen;
  • Mitglieder, die freiwillige Beiträge leisten;
  • Steuerpflichtige, die Beiträge zugunsten der Zusatzrentenpositionen ihrer steuerlich zulasten lebenden Personen einzahlen;
  • erstmalig Beschäftigte nach dem 1. Januar 2007, für die eine besondere Regelung der zusätzlichen steuerlichen Abzugsfähigkeit vorgesehen ist.

Kann die steuerpflichtige Person die zugunsten der Zusatzvorsorge eingezahlten Beträge nicht steuerlich geltend machen (z. B. Freiberufler und Selbstständige im Pauschalsteuersystem, Einzahlungen, die den ordentlichen Höchstbetrag der steuerlichen Abzugsfähigkeit überschreiten usw.), muss sie die eingezahlten und nicht im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit berücksichtigten Beträge dem Rentenfonds mitteilen. Die während der Ansparphase nicht im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit berücksichtigten Beträge werden bei der Auszahlung der Leistung nicht besteuert.

Was Sie hierzu wissen müssen

Beiträge, die in die Zusatzvorsorge einbezahlt werden, können vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dadurch werden die Steuern auf der Grundlage eines geringeren Einkommens berechnet, was zu einem spürbaren Steuervorteil führt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Beiträge über den Arbeitgeber einzahlen, wird die steuerliche Abzugsfähigkeit in der Regel direkt in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt, sodass der Steuervorteil unmittelbar wirksam wird. Werden die Einzahlungen hingegen eigenständig vorgenommen, wird der Steuervorteil im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht, und zwar innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit.

Die Steuervergünstigung gilt unabhängig von der gewählten Form der Zusatzvorsorge, sofern die in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen und Höchstgrenzen eingehalten werden.

Was Sie tun sollten

Um die steuerliche Abzugsfähigkeit in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beitritt zu einer Zusatzvorsorgeform;
  • Beitragszahlung in die Zusatzvorsorgeform;
  • korrekte Angabe der Beträge in der Steuererklärung, ausgenommen jene Beiträge, die bereits vom Steuersubstitut (Arbeitgeber) im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit berücksichtigt wurden.
Beitragszahlung über den Arbeitgeber

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Abfertigung in den Rentenfonds einzahlen, können sich dafür entscheiden, zusätzlich einen Eigenbeitrag zu leisten. Gemäß den Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrags kann dadurch Anspruch auf einen weiteren Beitrag des Arbeitgebers entstehen.
Die Abfertigung, der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgeberbeitrag werden vom Arbeitgeber an den Rentenfonds überwiesen. Der Arbeitgeber zieht dabei als Steuersubstitut die abzugsfähigen Beträge unmittelbar vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Die Abfertigung zählt nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Beträgen.

Freiwillige, durch das Mitglied vorgenommene Beitragszahlung

Das Mitglied, das im Laufe des Jahres direkt an die Form der Zusatzvorsorge eingezahlt hat (beispielsweise mittels Banküberweisung oder Formular F24), muss zur Inanspruchnahme der steuerlichen Abzugsfähigkeit die Unterlagen über die geleisteten Einzahlungen aufbewahren. Zu diesem Zweck können beispielsweise verwendet werden:

  • die Einzahlungsbestätigung, der Bankbeleg oder andere Unterlagen, die die tatsächliche Zahlung der Beiträge nachweisen;
  • die vom Rentenfonds ausgestellte Bescheinigung über die eingezahlten Beiträge, die in der Regel in den ersten Monaten des Folgejahres in den Online-Diensten des Mitglieds zur Verfügung gestellt wird.
Beitragszahlung zugunsten steuerlich zulasten lebender Familienmitglieder

Für Beiträge, die zugunsten steuerlich zulasten lebender Personen geleistet werden, gilt derselbe jährliche Höchstbetrag der steuerlichen Abzugsfähigkeit.

Beispiel
Anna ist 40 Jahre alt und zahlt die gesamte Abfertigung sowie 3 % ihres Bruttogehalts in den Zusatzrentenfonds ein; der Arbeitgeber leistet zusätzlich einen Beitrag von 2 %, berechnet auf ihr monatliches Bruttogehalt. Die Beiträge der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers in Höhe von insgesamt 3.000 € pro Jahr können steuerlich abgezogen werden. Anna überweist zudem monatlich 100 € an den Rentenfonds ihrer Tochter Emma. Um den maximalen Steuervorteil zu erreichen, leistet Anna einen zusätzlichen Beitrag von 1.100 €, der ihre persönliche Position im Rentenfonds erhöht.

Betrag
über den Arbeitgeber eingezahlte und steuerlich abgezogene Beiträge 3.000 €
zugunsten der Tochter eingezahlte und abgezogene Beiträge 1.200 €
zusätzliche, selbst vorgenommene und abgezogene Beitragszahlung 1.100 €
insgesamt abgezogene Beitragszahlung 5.300 €
Zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit für Personen, die nach dem 1. Januar 2007 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen haben

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre erste Beschäftigung nach dem 1. Januar 2007 aufgenommen haben (Beginn der Beitragszahlungen zur gesetzlichen Pflichtrente), können von einer erweiterten steuerlichen Abzugsfähigkeit profitieren. Diese Regelung gliedert sich in zwei Phasen.

1a Phase: Aufbau des Plafonds für die zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit
Werden in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft Beiträge in einer Höhe eingezahlt, die unter dem maximal steuerlich abzugsfähigen Betrag liegt, wird die Differenz zwischen dem maximal möglichen Steuervorteil und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Steuervorteil in einen Vorteil für die Folgejahre umgewandelt: einen Plafond der zusätzlichen steuerlichen Abzugsfähigkeit. Dieser ermöglicht es, den jährlich steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrag auf bis zu 7.950 € anzuheben.

2a Phase: Nutzung des Plafonds
Ab dem sechsten Jahr der Mitgliedschaft und während der darauffolgenden zwanzig Jahre ermöglicht der Plafond der zusätzlichen steuerlichen Abzugsfähigkeit die Inanspruchnahme eines erhöhten Höchstbetrags der steuerlichen Abzugsfähigkeit von bis zu 7.950 € pro Jahr.

Beispiel
Klara beginnt im Jahr 2026 zu arbeiten und tritt einem Rentenfonds bei.
Während ihrer ersten fünf Jahre der Teilnahme an der Zusatzvorsorge zahlt Klara jährlich 3.000 € an Beiträgen ein und macht diese im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit geltend (ohne die Abfertigung, die niemals steuerlich abzugsfähig ist).
Der maximal steuerlich abzugsfähige Betrag beläuft sich ab dem Steuerjahr 2026 auf 5.300 €.
Der von Klara nach fünf Jahren aufgebaute Plafond für die zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit beträgt 11.500 €.

Jahr einbezahlte und abgezogene Beiträge jährlich max. abziehbarer Betrag nicht genutzte Abzugsfähigkeit
2026 3.000 € 5.300 € 2.300 €
2027 3.000 € 5.300 € 2.300 €
2028 3.000 € 5.300 € 2.300 €
2029 3.000 € 5.300 € 2.300 €
2030 3.000 € 5.300 € 2.300 €
insgesamt 15.000 € 26.500 € 11.500 €

Nachdem sich Klaras finanzielle Möglichkeiten in den ersten Berufsjahren verbessert haben, beschließt sie, ihre Beiträge an den Rentenfonds auf 6.000 € pro Jahr zu erhöhen.
Da sie den in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft aufgebauten Plafond der zusätzlichen steuerlichen Abzugsfähigkeit nutzen kann, macht Klara die gesamten 6.000 € an Beiträgen im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit geltend.

Jahre
(6.-15.)
jähr. Beitragszahlung normale Abzugsfähigkeit zusätzliche Abzugsfähigkeit gesamte Abzugsfähigkeit
2031-2040 6.000 € 5.300 € 700 € 6.000 €

Nach 15 Jahren hat Klara die gesamte von ihr eingezahlte Beitragsleistung (75.000 €) im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit geltend gemacht. Es verbleibt ihr noch ein Plafond für die zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit von 4.500 €, den sie innerhalb der folgenden fünf Jahre nutzen kann (der Plafond muss innerhalb von höchstens 20 Jahren ausgeschöpft werden).

Betrag
in den ersten fünf Jahren eingezahlte und abgezogene Beiträge 15.000 €
vom 6. bis zum 15. Jahr eingezahlte und abgezogene Beiträge 60.000 €
insgesamt abgezogene Beiträge 75.000 €
in den ersten fünf Jahren aufgebauter Plafond der zusätzlichen steuerlichen Abzugsfähigkeit 11.500 €
vom 6. bis zum 15. Jahr genutzte zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit (700 € × 10 Jahre) 7.000 €
verbleibender verfügbarer Plafond 4.500 €

Seite aktualisiert am 15/07/2026, 11:33

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