Um die steuerliche Abzugsfähigkeit in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beitritt zu einer Zusatzvorsorgeform;
- Beitragszahlung in die Zusatzvorsorgeform;
- korrekte Angabe der Beträge in der Steuererklärung, ausgenommen jene Beiträge, die bereits vom Steuersubstitut (Arbeitgeber) im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit berücksichtigt wurden.
Beitragszahlung über den Arbeitgeber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Abfertigung in den Rentenfonds einzahlen, können sich dafür entscheiden, zusätzlich einen Eigenbeitrag zu leisten. Gemäß den Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrags kann dadurch Anspruch auf einen weiteren Beitrag des Arbeitgebers entstehen.
Die Abfertigung, der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgeberbeitrag werden vom Arbeitgeber an den Rentenfonds überwiesen. Der Arbeitgeber zieht dabei als Steuersubstitut die abzugsfähigen Beträge unmittelbar vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Die Abfertigung zählt nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Beträgen.
Der Arbeitnehmer, der ausschließlich über den Arbeitgeber Beiträge an den Rentenfonds geleistet hat, muss im Rahmen der Steuererklärung keine weiteren Angaben machen. Sämtliche Informationen zur steuerlichen Behandlung der Beiträge zur Zusatzvorsorge durch den Arbeitgeber sind in der jährlichen Einheitlichen Bescheinigung (CU) angeführt.
Freiwillige, durch das Mitglied vorgenommene Beitragszahlung
Das Mitglied, das im Laufe des Jahres direkt an die Form der Zusatzvorsorge eingezahlt hat (beispielsweise mittels Banküberweisung oder Formular F24), muss zur Inanspruchnahme der steuerlichen Abzugsfähigkeit die Unterlagen über die geleisteten Einzahlungen aufbewahren. Zu diesem Zweck können beispielsweise verwendet werden:
- die Einzahlungsbestätigung, der Bankbeleg oder andere Unterlagen, die die tatsächliche Zahlung der Beiträge nachweisen;
- die vom Rentenfonds ausgestellte Bescheinigung über die eingezahlten Beiträge, die in der Regel in den ersten Monaten des Folgejahres in den Online-Diensten des Mitglieds zur Verfügung gestellt wird.
Der Rentenfonds übermittelt die Daten zu den Beitragszahlungen jährlich an die Agentur der Einnahmen. Es empfiehlt sich, die Angaben in der vorausgefüllten Steuererklärung Mod. 730 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie in der vorausgefüllten Steuererklärung unter den „berücksichtigten Daten“ angeführt sind.
Beitragszahlung zugunsten steuerlich zulasten lebender Familienmitglieder
Für Beiträge, die zugunsten steuerlich zulasten lebender Personen geleistet werden, gilt derselbe jährliche Höchstbetrag der steuerlichen Abzugsfähigkeit.
Beispiel
Anna ist 40 Jahre alt und zahlt die gesamte Abfertigung sowie 3 % ihres Bruttogehalts in den Zusatzrentenfonds ein; der Arbeitgeber leistet zusätzlich einen Beitrag von 2 %, berechnet auf ihr monatliches Bruttogehalt. Die Beiträge der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers in Höhe von insgesamt 3.000 € pro Jahr können steuerlich abgezogen werden. Anna überweist zudem monatlich 100 € an den Rentenfonds ihrer Tochter Emma. Um den maximalen Steuervorteil zu erreichen, leistet Anna einen zusätzlichen Beitrag von 1.100 €, der ihre persönliche Position im Rentenfonds erhöht.
|
Betrag |
| über den Arbeitgeber eingezahlte und steuerlich abgezogene Beiträge |
3.000 € |
| zugunsten der Tochter eingezahlte und abgezogene Beiträge |
1.200 € |
| zusätzliche, selbst vorgenommene und abgezogene Beitragszahlung |
1.100 € |
| insgesamt abgezogene Beitragszahlung |
5.300 € |
Bei steuerlich zulasten lebenden Personen können die Beiträge an den Rentenfonds von jener Person im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit berücksichtigt werden, die die Ausgaben getragen hat, allerdings nur für den Anteil, der nicht bereits von der im Rentenfonds eingeschriebenen Person im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit geltend gemacht wurde. Ist die steuerlich zulasten lebende Person mehreren Steuerpflichtigen zugeordnet (z. B. beiden Elternteilen), gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Steuervorteil jener Person zusteht, die die Ausgaben getragen hat. Es bleibt jedoch möglich, die Ausgaben durch Angabe des jeweils getragenen Anteils in der Steuererklärung auf mehrere Personen aufzuteilen.
Zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit für Personen, die nach dem 1. Januar 2007 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen haben
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre erste Beschäftigung nach dem 1. Januar 2007 aufgenommen haben (Beginn der Beitragszahlungen zur gesetzlichen Pflichtrente), können von einer erweiterten steuerlichen Abzugsfähigkeit profitieren. Diese Regelung gliedert sich in zwei Phasen.
1a Phase: Aufbau des Plafonds für die zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit
Werden in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft Beiträge in einer Höhe eingezahlt, die unter dem maximal steuerlich abzugsfähigen Betrag liegt, wird die Differenz zwischen dem maximal möglichen Steuervorteil und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Steuervorteil in einen Vorteil für die Folgejahre umgewandelt: einen Plafond der zusätzlichen steuerlichen Abzugsfähigkeit. Dieser ermöglicht es, den jährlich steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrag auf bis zu 7.950 € anzuheben.
Bei der Berechnung des Plafonds für die zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit wird der in den jeweiligen Bezugsjahren geltende Höchstbetrag der steuerlichen Abzugsfähigkeit berücksichtigt: 5.165 € bis einschließlich 2025 und 5.300 € ab 2026.
2a Phase: Nutzung des Plafonds
Ab dem sechsten Jahr der Mitgliedschaft und während der darauffolgenden zwanzig Jahre ermöglicht der Plafond der zusätzlichen steuerlichen Abzugsfähigkeit die Inanspruchnahme eines erhöhten Höchstbetrags der steuerlichen Abzugsfähigkeit von bis zu 7.950 € pro Jahr.
Beispiel
Klara beginnt im Jahr 2026 zu arbeiten und tritt einem Rentenfonds bei.
Während ihrer ersten fünf Jahre der Teilnahme an der Zusatzvorsorge zahlt Klara jährlich 3.000 € an Beiträgen ein und macht diese im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit geltend (ohne die Abfertigung, die niemals steuerlich abzugsfähig ist).
Der maximal steuerlich abzugsfähige Betrag beläuft sich ab dem Steuerjahr 2026 auf 5.300 €.
Der von Klara nach fünf Jahren aufgebaute Plafond für die zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit beträgt 11.500 €.
| Jahr |
einbezahlte und abgezogene Beiträge |
jährlich max. abziehbarer Betrag |
nicht genutzte Abzugsfähigkeit |
| 2026 |
3.000 € |
5.300 € |
2.300 € |
| 2027 |
3.000 € |
5.300 € |
2.300 € |
| 2028 |
3.000 € |
5.300 € |
2.300 € |
| 2029 |
3.000 € |
5.300 € |
2.300 € |
| 2030 |
3.000 € |
5.300 € |
2.300 € |
| insgesamt |
15.000 € |
26.500 € |
11.500 € |
Nachdem sich Klaras finanzielle Möglichkeiten in den ersten Berufsjahren verbessert haben, beschließt sie, ihre Beiträge an den Rentenfonds auf 6.000 € pro Jahr zu erhöhen.
Da sie den in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft aufgebauten Plafond der zusätzlichen steuerlichen Abzugsfähigkeit nutzen kann, macht Klara die gesamten 6.000 € an Beiträgen im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit geltend.
Jahre
(6.-15.) |
jähr. Beitragszahlung |
normale Abzugsfähigkeit |
zusätzliche Abzugsfähigkeit |
gesamte Abzugsfähigkeit |
| 2031-2040 |
6.000 € |
5.300 € |
700 € |
6.000 € |
Nach 15 Jahren hat Klara die gesamte von ihr eingezahlte Beitragsleistung (75.000 €) im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit geltend gemacht. Es verbleibt ihr noch ein Plafond für die zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit von 4.500 €, den sie innerhalb der folgenden fünf Jahre nutzen kann (der Plafond muss innerhalb von höchstens 20 Jahren ausgeschöpft werden).
|
Betrag |
| in den ersten fünf Jahren eingezahlte und abgezogene Beiträge |
15.000 € |
| vom 6. bis zum 15. Jahr eingezahlte und abgezogene Beiträge |
60.000 € |
| insgesamt abgezogene Beiträge |
75.000 € |
| in den ersten fünf Jahren aufgebauter Plafond der zusätzlichen steuerlichen Abzugsfähigkeit |
11.500 € |
| vom 6. bis zum 15. Jahr genutzte zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit (700 € × 10 Jahre) |
7.000 € |
| verbleibender verfügbarer Plafond |
4.500 € |
Beiträge, die zugunsten steuerlich zulasten lebender Personen geleistet werden, werden bei der Berechnung der eingezahlten und abgezogenen Beiträge mitgerechnet. Dies gilt auch für die Berechnung des Plafonds der zusätzlichen steuerlichen Abzugsfähigkeit sowie für dessen Nutzung.