5.2 Welche Fristen gelten bei der Einreichung des Antrags auf ein Bauspardarlehen?

Bei Kauf der Erstwohnung muss der notarielle Kaufvertrag und der gleichzeitige Abschluss des Bauspardarlehens innerhalb von 18 Monaten ab Einreichung des Antrags auf ein Bauspardarlehen bei einer vertragsgebundenen Bank abgeschlossen werden. Nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags kann kein Bauspardarlehen mehr beantragt werden. Bei einer Wohnbaugenossenschaft muss das Bauspardarlehen zeitgleich mit der Zuteilung der Wohnung abgeschlossen werden. Bei Bau, Kauf der in Bau befindlichen oder Wiedergewinnung der Erstwohnung muss der Antrag auf ein Bauspardarlehen bei der vertragsgebundenen Bank innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum der Baukonzession oder der Genehmigung des Bürgermeisters (Ausführung interner Bauarbeiten) oder nach Ablauf der Frist von 30 Tagen nach dem Einreichen der Baubeginnmeldung (BBM) und auf jeden Fall vor Abschluss der Arbeiten eingereicht werden. Bei Wiedergewinnungen, bei denen keine Mitteilung des Baubeginns oder des Abschlusses an die zuständige Behörde, die auch die Erklärung des beauftragten Technikers beinhaltet, vorgesehen ist, kann nicht um ein Bauspardarlehen angesucht werden.