Im Fall von Kauf muss der Antrag auf Bauspardarlehen vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags eingereicht werden. Der Kaufvertrag muss innerhalb von 12 Monaten ab Antragseinreichung abgeschlossen werden und das Bauspardarlehen muss innerhalb von 12 Monaten ab der Unterzeichnung des Kaufvertrages abgeschlossen werden.
Nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags kann kein Bauspardarlehen mehr beantragt werden.
Bei einer Wohnbaugenossenschaft muss das Bauspardarlehen innerhalb von 12 Monaten ab Zuteilung der Wohnung abgeschlossen werden.
Bei Bau, Kauf der in Bau befindlichen oder Wiedergewinnung der Erstwohnung muss der Antrag auf ein Bauspardarlehen bei der vertragsgebundenen Bank innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum der Baukonzession oder der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder der beeidigten Baubeginnmeldung (BBM) und auf jeden Fall vor Abschluss der Arbeiten eingereicht werden.
Bei Wiedergewinnungen, bei denen keine Mitteilung des Baubeginns oder des Abschlusses an die zuständige Behörde, die auch die Erklärung des beauftragten Technikers beinhaltet, vorgesehen ist, kann nicht um ein Bauspardarlehen angesucht werden.
5.3 Welche Fristen gelten bei der Einreichung des Antrags auf ein Bauspardarlehen?