Unter Wiedergewinnung oder Renovierung zum Zwecke des Bauspardarlehens versteht man Maßnahmen zur Wiedergewinnung des Bauvermögens gemäß Art. 62, Abs. 1, Buchst. a), b), c) und d) des Landesgesetzes Nr. 9 vom 10. Juli 2018, die die Erstwohnung im Besitz des/der Antragstellers/in betreffen. Insbesondere legt Art. 62 folgende Wiedergewinnungsmaßnahmen fest:
- Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung: diese umfassen Instandsetzen, Auffrischen und Erneuern des Verputzes der Gebäude und Arbeiten, die notwendig sind, um die vorhandenen technischen Anlagen zu ergänzen oder funktionstätig zu erhalten
- Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung: diese umfassen Arbeiten und Änderungen, die notwendig sind, um Gebäudeteile – auch tragende Elemente oder solche, die die Struktur des Gebäudes betreffen – zu erneuern oder auszutauschen, oder um hygienisch-sanitäre und technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen: dabei dürfen das Volumen, die Nutzfläche sowie die Zweckbestimmung der einzelnen Gebäude nicht geändert werden; Zu den außerordentlichen Instandhaltung gehören auch diejenigen Arbeiten, die eine Unterteilung oder eine Zusammenlegung der Wohneinheiten vorsehen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Änderung der Oberflächen einzelner Wohneinheiten handelt oder um eine urbanistische Mehrbelastung, auch wenn sich das Gesamtvolumen der Gebäude und deren Nutzungsarten nicht ändern.
- Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen: die Baumaßnahmen zur Erhaltung des Bauwerks und zur Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit mit aufeinander abgestimmten Bauarbeiten, die unterBerücksichtigung seiner Charakteristik, Ästhetik und Struktur auch Nutzungsänderungen ermöglichen, sofern diese mit den genannten Eigenschaften vereinbar sind und jenen Zweckbestimmungen entsprechen, die von der Gemeindeplanung vorgegeben sind. Diese Maßnahmen umfassen die Konsolidierung, die Wiederherstellung und die Erneuerung der Hauptelemente des Bauwerks, den Einbau von Nebenelementen und Anlagen, die zur Verwendung notwendig sind, und das Entfernen von Elementen, die nicht zum Bauwerk passen, 4. Arbeiten zur baulichen Umgestaltung: diese sind auf eine Umgestaltung der Gebäude durch aufeinander abgestimmte Baumaßnahmen ausgerichtet und können zu einer vollständigen oder teilweisen Veränderung der Gebäude in äußerer Form, Fläche, Dimension und Typologie führen. Diese Arbeiten umfassen die Wiederherstellung oder den Austausch einiger Hauptteile des Gebäudes sowie das Entfernen, das Ändern und den Neueinbau von Elementen und Anlagen. Zu den Arbeiten der baulichen Umgestaltung gehören auch der Abriss und der Wiederaufbau in derselben Größe des vorherigen Gebäudes, ungeachtet der notwendigen Anpassung an die antiseismische Gesetzesregelung, der Wiederherstellung von verfallenen oder abgerissenen Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Rekonstruktion, auch wenn deren vorherige Konsistenz nachvollzogen werden kann. Für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, bleibt bestehen, dass die Abriss- und Wiederaufbauarbeiten sowie die Widerherstellung verfallener oder abgerissener Gebäude nur dann als Restaurierung gelten, wenn der Umriss des vorherigen Gebäudes beibehalten wird. Bei Wiedergewinnungen, bei denen keine Mitteilung des Baubeginns oder des Abschlusses an die zuständige Behörde, die auch die Erklärung des beauftragten Technikers beinhaltet, vorgesehen ist, kann nicht um ein Bauspardarlehen angesucht werden.
Die Sanierung von Gemeinschaftsanteilen (z. B. Dach, Stiegenhaus, Außenmauer etc.) kann nur dann finanziert werden, wenn das Bauspardarlehen gleichzeitig auch für die Sanierung der Erstwohnung verwendet wird.