Unter Wiedergewinnung oder Renovierung zum Zwecke des Bauspardarlehens versteht man Maรnahmen zur Wiedergewinnung des Bauvermรถgens gemรคร Art. 62, Abs. 1, Buchst. a), b), c) und d) des Landesgesetzes Nr. 9 vom 10. Juli 2018, die die Erstwohnung im Besitz des/der Antragstellers/in betreffen. Insbesondere legt Art. 62 folgende Wiedergewinnungsmaรnahmen fest:
- Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung: diese umfassen Instandsetzen, Auffrischen und Erneuern des Verputzes der Gebรคude und Arbeiten, die notwendig sind, um die vorhandenen technischen Anlagen zu ergรคnzen oder funktionstรคtig zu erhalten
- Arbeiten zur auรerordentlichen Instandhaltung: diese umfassen Arbeiten und รnderungen, die notwendig sind, um Gebรคudeteile โ auch tragende Elemente oder solche, die die Struktur des Gebรคudes betreffen โ zu erneuern oder auszutauschen, oder um hygienisch-sanitรคre und technische Anlagen zu errichten oder zu ergรคnzen: dabei dรผrfen das Volumen, die Nutzflรคche sowie die Zweckbestimmung der einzelnen Gebรคude nicht geรคndert werden; Zu den auรerordentlichen Instandhaltung gehรถren auch diejenigen Arbeiten, die eine Unterteilung oder eine Zusammenlegung der Wohneinheiten vorsehen. Dies gilt auch, wenn es sich um die รnderung der Oberflรคchen einzelner Wohneinheiten handelt oder um eine urbanistische Mehrbelastung, auch wenn sich das Gesamtvolumen der Gebรคude und deren Nutzungsarten nicht รคndern.
- Restaurierungs- und Sanierungsmaรnahmen: die Baumaรnahmen zur Erhaltung des Bauwerks und zur Gewรคhrleistung seiner Funktionsfรคhigkeit mit aufeinander abgestimmten Bauarbeiten, die unterBerรผcksichtigung seiner Charakteristik, รsthetik und Struktur auch Nutzungsรคnderungen ermรถglichen, sofern diese mit den genannten Eigenschaften vereinbar sind und jenen Zweckbestimmungen entsprechen, die von der Gemeindeplanung vorgegeben sind. Diese Maรnahmen umfassen die Konsolidierung, die Wiederherstellung und die Erneuerung der Hauptelemente des Bauwerks, den Einbau von Nebenelementen und Anlagen, die zur Verwendung notwendig sind, und das Entfernen von Elementen, die nicht zum Bauwerk passen, 4. Arbeiten zur baulichen Umgestaltung: diese sind auf eine Umgestaltung der Gebรคude durch aufeinander abgestimmte Baumaรnahmen ausgerichtet und kรถnnen zu einer vollstรคndigen oder teilweisen Verรคnderung der Gebรคude in รคuรerer Form, Flรคche, Dimension und Typologie fรผhren. Diese Arbeiten umfassen die Wiederherstellung oder den Austausch einiger Hauptteile des Gebรคudes sowie das Entfernen, das รndern und den Neueinbau von Elementen und Anlagen. Zu den Arbeiten der baulichen Umgestaltung gehรถren auch der Abriss und der Wiederaufbau in derselben Grรถรe des vorherigen Gebรคudes, ungeachtet der notwendigen Anpassung an die antiseismische Gesetzesregelung, der Wiederherstellung von verfallenen oder abgerissenen Gebรคuden oder Gebรคudeteilen durch Rekonstruktion, auch wenn deren vorherige Konsistenz nachvollzogen werden kann. Fรผr Gebรคude, die unter Denkmalschutz stehen, bleibt bestehen, dass die Abriss- und Wiederaufbauarbeiten sowie die Widerherstellung verfallener oder abgerissener Gebรคude nur dann als Restaurierung gelten, wenn der Umriss des vorherigen Gebรคudes beibehalten wird. Bei Wiedergewinnungen, bei denen keine Mitteilung des Baubeginns oder des Abschlusses an die zustรคndige Behรถrde, die auch die Erklรคrung des beauftragten Technikers beinhaltet, vorgesehen ist, kann nicht um ein Bauspardarlehen angesucht werden.
Die Sanierung von Gemeinschaftsanteilen (z. B. Dach, Stiegenhaus, Auรenmauer etc.) kann nur dann finanziert werden, wenn das Bauspardarlehen gleichzeitig auch fรผr die Sanierung der Erstwohnung verwendet wird.