Unterstützung der gesetzlichen Rente oder der Zusatzrente über die Betreuungs- und Erziehungszeiten (Autonome Provinz Bozen)

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Unterstützung der gesetzlichen Rente oder der Zusatzrente über die Betreuungs- und Erziehungszeiten (Autonome Provinz Bozen)

Beschreibung

Es handelt sich um einen Beitrag zur Unterstützung der gesetzlichen Rente oder der Zusatzrente über die Betreuungs- und Erziehungszeiten von Kindern oder von vollzeitpflegebedürftigen, minderjährigen Kindern. Der Beitrag wird bis zum dritten Lebensjahr des Kindes oder bis zu drei Jahre nach dem Adoptionsdatum gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 70 % im privaten Sektor wird der Beitrag bis zum fünften Lebensjahr des Kindes oder bis zu fünf Jahre nach dem Adoptionsdatum gewährt. Im Falle einer Pflege werden die Beiträge für die gesamte Dauer der Pflege und bis zur Volljährigkeit des Kindes gewährt. Der Beitrag ist nicht an die wirtschaftliche Situation des Haushalts gebunden und kann mit den Leistungen und Freistellungen kumuliert werden, die im Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001 vorgesehen sind.

Dienstanbieter
Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung - ASWE

Zielgruppe

Der Beitrag steht denjenigen zu, die freiwillige Beiträge in ihre Rentenkasse eingezahlt haben:

  • Arbeitnehmer/innen des Privatsektors mit Teilzeitarbeit bis höchstens 70%;
  • Arbeitnehmer/innen des Privatsektors im unbezahlten Wartestand ohne Rentenabsicherung;
  • In der getrennten Verwaltung der INPS eingetragene Personen;
  • Personen, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen und in keiner Pflichtrentenkasse eingeschrieben sind (z.B. Hausfrauen und Student/innen).

Personen, die Pflichtbeiträge in die eigene Rentenkasse eingezahlt haben:

  • Selbstständige.

Der Beitrag steht außerdem jenen zu, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, der im Album der COVIP (Aufsichtsbehörde der Zusatzrentenfonds, Gesetzesdekret Nr. 252/2005) eingetragen ist.

Ausschlüsse:

Diese Personen können nicht um den Beitrag ansuchen:

  • Arbeitnehmer/innen der öffentlichen Verwaltung;
  • Empfänger/innen einer direkten Rente;
  • Personen, die in der freiwilligen regionalen Versicherung für die Hausfrauenrente eingeschrieben sind (geregelt durch das Regionalgesetz Nr. 3 vom 28. Februar 1993 u.s.Ä.;
  • Für Zeiträume, in denen fiktive Beiträge anerkannt wurden.

Was Sie tun sollten

Der Antrag kann nur telematisch bei allen mit der ASWE (Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen) vertragsgebundenen Patronaten eingereicht werden.

Was Sie tun müssen

  • Wohnsitz in der Provinz Bozen zum Zeitpunkt des Einreichens;
  • Mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol oder 15 Jahre in der Region Trentino-Südtirol (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Ansuchens.
  • Die Kinder, die mit dem/der Antragsteller/in zusammenleben, müssen in der Region Trentino – Südtirol wohnen und in der Meldebescheinigung des/der Antragsteller/in aufgeführt sein; minderjährige Pflegekinder müssen in der Region Trentino – Südtirol wohnen.

    Der / die Antragsteller/in muss eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:

    • Personen, die keiner Tätigkeit nachgehen und nicht im Pflichtrentensystem eingeschrieben sind (z. B. Hausfrauen, Studenten)
    • Angestellte in Beurlaubung
    • Angestellte mit einem Teilzeitvertrag bis zu 70 %
    • Selbstständige: Landwirte, Händler, Handwerker
    • Eingeschriebene in der getrennten Verwaltung der INPS
    • Freiberufler, die in ihrer eigenen Berufsorganisation eingetragen sind
    • Angestellte mit einem Vertrag als Hausangestellte
    • Angestellte mit einem Teilzeitvertrag von mehr als 70 % oder einer Vollzeitstelle, die nur fiktive Beiträge erhalten (mit Ausnahme der fiktiven Beiträge aufgrund des Arbeitsplatzverlustes)
    • Handwerker oder Händler, die eine doppelte Rentenabdeckung haben, jedoch nur, wenn dies durch die gleichzeitige Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit innerhalb ihrer eigenen Firma erfolgt, in der sie gleichzeitig als Geschäftsführer und aktiver Gesellschafter tätig sind (selbstständiger Handwerker oder Händler).

    Für den Beitrag zur Unterstützung der zusätzlichen Altersvorsorge muss die betroffene Person Beiträge in den Zusatzrentenfonds von mindestens 500,00 Euro eingezahlt haben.

Was Sie erhalten

Maximal jährlich auszahlbare Beiträge aufgrund der Arbeitstätigkeit des Antragstellers:

  • Rückerstattung der freiwilligen Beiträge an die eigene Rentenkasse bis 9.000 Euro für Hausfrauen und Angestellte im unbezahlten Wartestand;
  • Rückerstattung der freiwilligen Beiträge an die eigene Rentenkasse bis 4.500 Euro für Teilzeitarbeitskräfte bis zu 70 % ;
  • Rückerstattung der Pflichtbeiträge an die eigene Rentenkasse bis 4.000 Euro für Selbstständige oder Freiberufler/innen ;
  • Beitrag für den Zusatzrentenfonds für alle Kategorien (außer Teilzeitarbeitskräfte bis zu 70 %) in Höhe von 4.000 Euro;
  • Beitrag für den Zusatzrentenfonds für Teilzeitarbeitskräfte bis zu 70 % in Höhe von 2.000 Euro.

Der Beitrag kann solange beantragt werden, bis der Höchstbetrag für jedes betreute Kind innerhalb der festgelegten Altersgrenzen ausgeschöpft ist. Für jedes innerhalb der festgelegten Altersgrenzen betreute Kind darf der Gesamtbetrag für die Rückerstattung der Pflichtbeiträge an die Rentenkasse und den Rentenfonds daher höchstens 8.000 Euro betragen. Für die Erstattung freiwilliger Beiträge, die in die Rentenkasse eingezahlt wurden, erhöht sich der Gesamthöchstbetrag pro Kind auf 18.000 Euro.

Der regionale Beitrag kann nicht für die öffentliche Vorsorge und die Zusatzvorsorge für denselben Zeitraum angesucht werden.

Zeiten und Fristen

Der Antrag muss bis zum 31. Oktober jedes Jahres, das auf das Beitragsjahr folgt, eingereicht werden.

Kosten und Voraussetzungen

Eine Stempelmarke zu 16,00 €, die auf dem Ansuchen im Papierformat anzubringen ist.

Auszahlungsbedingungen

Der regionale Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Beitragszahlung oder der Pflichtrentenbeiträge wird in Form einer Rückerstattung ausgezahlt, nachdem die betroffene Person die Beiträge an die INPS oder an eine Rentenkasse für Freiberufler/innen gezahlt haben.

Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird von der ASWE über die Pensplan Centrum AG an die Zusatzrentenform des/der Antragstellers/in überwiesen, ohne diese/r in Vorleistung gehen muss. Die einzige Voraussetzung besteht darin, dass er/sie einen Mindestbeitrag von 500 € geleistet haben muss.

Zugriff zur Dienstleistung

Der Antrag kann nur telematisch bei allen mit der ASWE (Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen) vertragsgebundenen Patronaten eingereicht werden.

Patronate und CAAF (Provinz Bozen)

Seite aktualisiert am 12/03/2025, 10:33

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