Zielgruppe
Erben oder vom verstorbenen Mitglied ernannte Personen
Was Sie hierzu wissen müssen
Die Vorschriften, die die Funktionsweise der Zusatzrentenfonds regeln, räumen dem Mitglied weitgehende Entscheidungsfreiheit ein, da es einen oder mehrere Begünstigte nach eigener Wahl ernennen kann.
Die Ernennung kann durch Ausfüllen des Formulars erfolgen, das die meisten Zusatzrentenfonds auf ihren Webseiten zur Verfügung stellen. Sie kann auch auf andere Weise erfolgen, als es möglicherweise vom eigenen Zusatzrentenfonds vorgesehen ist, zum Beispiel im Testament. Man kann eine natürliche oder juristische Person ernennen, die im Falle des Todes des Mitglieds das im Zusatzrentenfonds angereifte Kapital erhalten soll, und gegebenenfalls jedem Begünstigten einen unterschiedlichen Anteil des Kapitals zuweisen, je nach Wahl des Mitglieds.
Falls das Mitglied keine Begünstigten ernennt, kann das Kapital von den Erben abgelöst werden.
Für öffentlich Bedienstete, die in speziell für sie eingerichtete Zusatzrentenfonds eingezahlt haben, gelten andere Vorschriften; die Personen, die zur Ablöse des Kapitals berechtigt sind, werden genau festgelegt. Insbesondere sind dies: der Ehepartner oder, falls dieser fehlt, die Kinder. Falls weder Ehepartner noch Kinder vorhanden sind, können die Eltern das Kapital ablösen, sofern sie steuerlich vom verstorbenen Mitglied abhängig waren. Falls das Mitglied nicht verheiratet (oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft) war und weder Kinder noch lebende oder zu seinem Unterhalt berechtigte Eltern hatte, kann das Kapital verbleibenden Begünstigten zugewiesen werden, die vom Mitglied ernannt wurden.
Die Vorschriften zur Ablöse im Falle des vorzeitigen Todesfalls des Mitglieds gelten nur, wenn die Position im Zusatzrentenfonds zum Zeitpunkt des Todes noch in der Ansparphase war.
Wenn die Rentenleistung bereits in der Auszahlungsphase ist, wird nur dann an die Hinterbliebenen ausgezahlt, wenn das Mitglied eine übertragbare Rente oder eine für eine bestimmte Anzahl von Jahren garantierte Rente gewählt hat; selbiges gilt auch, wenn es sich um eine Rente mit Rückerstattung des verbleibenden Kapitals an einen oder mehrere Begünstigte handelt.
Was Sie tun sollten
Das vom jeweiligen Zusatzrentenfonds vorgesehene Formular, das auf der entsprechenden Website zur Verfügung gestellt wird, muss ausgefüllt und mit den erforderlichen Dokumenten eingereicht werden.
Leistungen
Innerhalb von spätestens sechs Monaten wird die Leistung nach Erhalt des korrekt ausgefüllten Ansuchens und der vollständigen dazugehörigen Dokumentation ausbezahlt wird.
Steuern
Die Ablöse durch die Erben oder Begünstigten unterliegt der niedrigeren Besteuerung von 15 % gemäß den geltenden Vorschriften, die je nach Dauer der Mitgliedschaft bis auf 9 % reduziert wird. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht das gesamte Kapital der Besteuerung unterliegt, sondern nur der Teil der eingezahlten Beiträge, während die Renditen des Zusatzrentenfonds von der Besteuerung ausgeschlossen sind. Außerdem wird auf das von den Erben abgelöste Kapital keine Erbschaftsteuer erhoben.
Für öffentliche Bedienstete wurde die geringere Besteuerung erst ab dem 1. Januar 2018 eingeführt. Auf die Beträge, die vor diesem Datum angesammelt wurden, findet die getrennte Besteuerung Anwendung, ähnlich wie bei der Abfertigung am Ende des Arbeitsverhältnisses.