Was passiert mit der Position im Todesfall?

Falls ein Mitglied vor der SchlieรŸung des Zusatzrentenfonds stirbt, kann das Guthaben von den Erben oder den vom Versicherten ernannten Personen abgelรถst werden.

Zielgruppe

Erben oder vom verstorbenen Mitglied ernannte Personen

Was Sie hierzu wissen mรผssen

Die Vorschriften, die die Funktionsweise der Zusatzrentenfonds regeln, rรคumen dem Mitglied weitgehende Entscheidungsfreiheit ein, da es einen oder mehrere Begรผnstigte nach eigener Wahl ernennen kann.
Die Ernennung kann durch Ausfรผllen des Formulars erfolgen, das die meisten Zusatzrentenfonds auf ihren Webseiten zur Verfรผgung stellen. Sie kann auch auf andere Weise erfolgen, als es mรถglicherweise vom eigenen Zusatzrentenfonds vorgesehen ist, zum Beispiel im Testament. Man kann eine natรผrliche oder juristische Person ernennen, die im Falle des Todes des Mitglieds das im Zusatzrentenfonds angereifte Kapital erhalten soll, und gegebenenfalls jedem Begรผnstigten einen unterschiedlichen Anteil des Kapitals zuweisen, je nach Wahl des Mitglieds.

Falls das Mitglied keine Begรผnstigten ernennt, kann das Kapital von den Erben abgelรถst werden.

Fรผr รถffentlich Bedienstete, die in speziell fรผr sie eingerichtete Zusatzrentenfonds eingezahlt haben, gelten andere Vorschriften; die Personen, die zur Ablรถse des Kapitals berechtigt sind, werden genau festgelegt. Insbesondere sind dies: der Ehepartner oder, falls dieser fehlt, die Kinder. Falls weder Ehepartner noch Kinder vorhanden sind, kรถnnen die Eltern das Kapital ablรถsen, sofern sie steuerlich vom verstorbenen Mitglied abhรคngig waren. Falls das Mitglied nicht verheiratet (oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft) war und weder Kinder noch lebende oder zu seinem Unterhalt berechtigte Eltern hatte, kann das Kapital verbleibenden Begรผnstigten zugewiesen werden, die vom Mitglied ernannt wurden.

Die Vorschriften zur Ablรถse im Falle des vorzeitigen Todesfalls des Mitglieds gelten nur, wenn die Position im Zusatzrentenfonds zum Zeitpunkt des Todes noch in der Ansparphase war.
Wenn die Rentenleistung bereits in der Auszahlungsphase ist, wird nur dann an die Hinterbliebenen ausgezahlt, wenn das Mitglied eine รผbertragbare Rente oder eine fรผr eine bestimmte Anzahl von Jahren garantierte Rente gewรคhlt hat; selbiges gilt auch, wenn es sich um eine Rente mit Rรผckerstattung des verbleibenden Kapitals an einen oder mehrere Begรผnstigte handelt.

Was Sie tun sollten

Das vom jeweiligen Zusatzrentenfonds vorgesehene Formular, das auf der entsprechenden Website zur Verfรผgung gestellt wird, muss ausgefรผllt und mit den erforderlichen Dokumenten eingereicht werden.

Leistungen

Innerhalb von spรคtestens sechs Monaten wird die Leistung nach Erhalt des korrekt ausgefรผllten Ansuchens und der vollstรคndigen dazugehรถrigen Dokumentation ausbezahlt wird.

Steuern

Die Ablรถse durch die Erben oder Begรผnstigten unterliegt der niedrigeren Besteuerung von 15 % gemรครŸ den geltenden Vorschriften, die je nach Dauer der Mitgliedschaft bis auf 9 % reduziert wird. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht das gesamte Kapital der Besteuerung unterliegt, sondern nur der Teil der eingezahlten Beitrรคge, wรคhrend die Renditen des Zusatzrentenfonds von der Besteuerung ausgeschlossen sind. AuรŸerdem wird auf das von den Erben abgelรถste Kapital keine Erbschaftsteuer erhoben.

Fรผr รถffentliche Bedienstete wurde die geringere Besteuerung erst ab dem 1. Januar 2018 eingefรผhrt. Auf die Betrรคge, die vor diesem Datum angesammelt wurden, findet die getrennte Besteuerung Anwendung, รคhnlich wie bei der Abfertigung am Ende des Arbeitsverhรคltnisses.

Seite aktualisiert am 16/12/2024, 10:29

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