Für die Prüfung der Voraussetzungen und die Festlegung des maximalen Darlehensbetrags werden alle Beiträge berücksichtigt, die in einen mitwirkenden Zusatzrentenfonds eingezahlt wurden. Nicht berücksichtigt werden hingegen:
- Beiträge, die in den 8 Jahren vor dem Antrag auf ein Bauspardarlehen eingezahlt wurden und den Betrag von 10.000 Euro im Jahr übersteigen. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind außerhalb der Provinz ausgewanderte Personen und deren nicht getrennte Ehegatte/in, bzw. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Person, die vor ihrer Auswanderung für mindestens fünf Jahre in der Provinz ansässig waren und die die Absicht haben, ihren Wohnsitz wieder im Lande einzurichten, vorausgesetzt, dass sie den Wohnsitz mindestens 3 Jahre außerhalb der Provinz hatten und der Antrag innerhalb von 5 Jahren ab der Wiederverlegung des Wohnsitzes in die Provinz gestellt wird.
- Beiträge, die (direkt oder über den Arbeitgeber) in den Zusatzrentenfonds eingezahlt wurden, aber noch nicht als Anteile auf der persönlichen Rentenposition des Mitglieds aufscheinen; normalerweise erfolgt die Zuteilung der Anteile bei kollektivvertraglichen/geschlossenen Fonds am Monatsende, bei offenen Fonds hingegen zur Monatsmitte und zum Monatsende.