Die einzigen Kosten, die zulasten des Darlehensnehmer gehen dürfen, sind: gesetzliche Gebühren und Steuern, Ausgaben, die mit dem Abschluss und der Registrierung des Darlehensvertrags zusammenhängen, die Rückerstattung von nachweisbaren Ausgaben, Ausgaben für die Bestellung oder die Löschung von Sicherstellungen, Ausgaben für die Krediteintreibung.
Die vertragsgebundenen Banken können über die gesamte Laufzeit des Bauspardarlehens keine weiteren Kosten außer den genannten anrechnen, insbesondere keine Kosten für die Vergütung der eigenen Tätigkeit. Nachfolgend eine Auflistung der Kosten, die nicht zulasten des/der Antragstellers/in gehen dürfen:
- Kreditbearbeitungsgebühren
- Spesen für die Ausstellung der Bescheinigung für Zinsaufwendungen
- Spesen für die Tätigkeit der Bank beim Erstellen von Dokumenten (z.B. Transparenzmitteilungen, Kopien von Dokumenten)
- Spesen für die Fälligkeitsanzeigen und Mahnspesen
- Inkassogebühren bei Zahlung der Raten
- Spesen für die Übernahme der Schuld aus dem Darlehen
- Spesen für die Tätigkeit der Bank in Zusammenhang mit Neuverhandlungen und Zusatzvereinbarungen
- Spesen für den Versand von Mitteilungen (ausgenommen Postspesen, die dokumentiert werden können)
- Spesen für die Tätigkeit der Bank bei Aussetzung der Ratenzahlung
- Spesen bei vorzeitiger Tilgung oder Teiltilgung