5.11 Was passiert mit meiner persönlichen Position beim Zusatzrentenfonds, nachdem ich ein Bauspardarlehen beantragt habe? Sind besondere Verpflichtungen oder Bindungen vorgesehen?

Im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags auf Gewährung eines Bauspardarlehens und dem Abschluss des Darlehens darf der/die Antragsteller/in in keiner Weise auf seine persönliche Position beim Zusatzrentenfonds zugreifen (konkret darf kein Ansuchen um Vorschuss, Ablöse oder Übertragung gestellt werde); andernfalls kann das Bauspardarlehen nicht abgeschlossen und ausgezahlt werden.
In den ersten 18 Monaten nach der Auszahlung des Bauspardarlehens verpflichtet sich der/die Antragsteller/in,

  • Keinen Vorschuss für denselben Zweck wie beim Bauspardarlehen zu beantragen, z. B. für den Kauf der Erstwohnung nach Abschluss des Bauspardarlehens
  • Keine Ablöse von mehr als 50% des angereiften Kapitals (außer aufgrund von Dauerinvalidität) zu beantragen
  • Keine Übertragung auf einen Zusatzrentenfonds, der nicht beim Bausparmodell mitmacht, zu beantragen.

Sollten diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, muss die Bank das Bauspardarlehen auflösen.
Fondsmitglieder, welche die vorzeitige, befristete Zusatzrente (RITA) oder die Zusatzrentenleistung in Kapital oder Rente beantragen, unterliegen nicht diesen Verpflichtungen. Sie können auch in den 18 Monaten nach Abschluss des Bauspardarlehens um diese Leistungen ansuchen.
Nach Ablauf der ersten 18 Monate nach der Auszahlung des Bauspardarlehens kann der/die Antragsteller/in wieder frei (gemäß den Bestimmungen der gesetzesvertretenden Dekrete Nr. 252 vom 05.12.2005 und Nr. 124 vom 21. 04.1994) auf seine persönliche Position zugreifen (d.h. es dürfen u. a. Ansuchen um Vorschuss, Ablöse von mehr als 50% des angereiften Kapitals oder Übertragung gestellt werden).