Das Bauspardarlehen kann nur dann auf zwei Personen ausgestellt werden, wenn die Antragsteller:
- verheiratet sind oder im Sinne des Bausparmodells in einer eheähnlichen Beziehung leben (siehe FAQ) und
- beide die Voraussetzungen für das Bauspardarlehen erfüllen und beide Miteigentümer der Erstwohnung sind
Sollten die Antragsteller verheiratet sein oder in einer eheähnlichen Beziehung leben, aber nur einer der beiden die Voraussetzungen erfüllen, kann nur jener mit den Voraussetzungen auf das Bauspardarlehen zugreifen. Der Ehepartner bzw. die zusammenlebende Person ohne die Voraussetzungen, welcher/welche Miteigentümer der Wohnung ist oder wird, kann eventuell als Drittbesteller/in im Darlehensvertrag festgelegt werden.
Sollten die Antragsteller verheiratet sein oder in einer eheähnlichen Beziehung leben und nur einer der beiden Eigentümer der Wohnung sein oder werden, kann nur der Eigentümer auf das Bauspardarlehen zugreifen, sofern er alle anderen Voraussetzungen erfüllt.