Ist eine teilweise Zuweisung der Abfertigung möglich?

Es wurde die Möglichkeit eingeführt, dass Arbeitnehmer/innen mit Erstbeschäftigung nach dem 28. April 1993 statt der gesamten auch nur einen Teil der anreifenden Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einzahlen können, wenn ihr Kollektivvertrag dies vorsieht.

Arbeitnehmer/innen, die vor dem 28. April 1993 ihre erste Arbeit begonnen haben, zum 29. August 2017 bereits Mitglied in einem Zusatzrentenfonds waren und dort die gesamte Abfertigung einzahlen, können diese Entscheidung widerrufen und künftig gemäß den Bestimmungen in ihrem Kollektivvertrag nur mehr einen Teil beziehungsweise gar nichts von ihrer Abfertigung in den Fonds einzahlen.