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Zusatzrente
Seit dem 1. Januar 2025 können Personen, die nach dem 1.1.1996 begonnen haben, Beiträge einzuzahlen, auch die Rentenauszahlung der Zusatzrentenfonds geltend machen, um die erforderlichen Beträge für die Alters- oder Frührente zu erreichen. Diese Option besteht aber nur, wenn mindestens 50 % des im Zusatzrentenfonds angesparten Kapitals in Rentenform beantragt wird. Die Zusatzrentenfonds werden zu diesem Zweck eine zertifizierte Schätzung des monatlichen Rentenbetrags bereitstellen, damit die Entscheidung auf Grundlage vollständiger Informationen getroffen werden kann.
Außerdem wurden neue Regelungen für die Frührente und die Berechnung der notwendigen Beitragsjahre eingeführt. Die Modalitäten für die Umsetzung werden durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit und des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen festgelegt.
Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflichtrente
Ab dem 1. Januar 2025 können Personen, die in der Allgemeinen Rentenversicherung (AGO), in deren Ersatzsystemen sowie in der getrennten Verwaltung eingeschrieben sind und nach diesem Datum mit der Beitragszahlung begonnen haben, ihren Beitragssatz um bis zu 2 Prozentpunkte erhöhen. Dieser zusätzliche Beitrag wird nicht zur Berechnung der erforderlichen Beträge für die Alters- oder Frührente berücksichtigt, sondern der Person im Ruhestand ausbezahlt, sobald sie das Rentenalter erreicht. Die eingezahlten Beiträge können bis zur Hälfte des Gesamtbetrags vom Gesamteinkommen steuerlich in Abzug gebracht werden. Die Modalitäten für die Umsetzung werden durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit und des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen festgelegt.
Diese Änderungen bedeuten mehr Flexibilität und Sicherheit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die Pflichtrente und in die Zusatzrente investieren.