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Zusatzrente
Seit dem 1. Januar 2025 kรถnnen Personen, die nach dem 1.1.1996 begonnen haben, Beitrรคge einzuzahlen, auch die Rentenauszahlung der Zusatzrentenfonds geltend machen, um die erforderlichen Betrรคge fรผr die Alters- oder Frรผhrente zu erreichen. Diese Option besteht aber nur, wenn mindestens 50 % des im Zusatzrentenfonds angesparten Kapitals in Rentenform beantragt wird. Die Zusatzrentenfonds werden zu diesem Zweck eine zertifizierte Schรคtzung des monatlichen Rentenbetrags bereitstellen, damit die Entscheidung auf Grundlage vollstรคndiger Informationen getroffen werden kann.
Auรerdem wurden neue Regelungen fรผr die Frรผhrente und die Berechnung der notwendigen Beitragsjahre eingefรผhrt. Die Modalitรคten fรผr die Umsetzung werden durch einen Erlass des Ministeriums fรผr Arbeit und des Ministeriums fรผr Wirtschaft und Finanzen festgelegt.
Erhรถhung des Beitragssatzes in der Pflichtrente
Ab dem 1. Januar 2025 kรถnnen Personen, die in der Allgemeinen Rentenversicherung (AGO), in deren Ersatzsystemen sowie in der getrennten Verwaltung eingeschrieben sind und nach diesem Datum mit der Beitragszahlung begonnen haben, ihren Beitragssatz um bis zu 2 Prozentpunkte erhรถhen. Dieser zusรคtzliche Beitrag wird nicht zur Berechnung der erforderlichen Betrรคge fรผr die Alters- oder Frรผhrente berรผcksichtigt, sondern der Person im Ruhestand ausbezahlt, sobald sie das Rentenalter erreicht. Die eingezahlten Beitrรคge kรถnnen bis zur Hรคlfte des Gesamtbetrags vom Gesamteinkommen steuerlich in Abzug gebracht werden. Die Modalitรคten fรผr die Umsetzung werden durch einen Erlass des Ministeriums fรผr Arbeit und des Ministeriums fรผr Wirtschaft und Finanzen festgelegt.
Diese รnderungen bedeuten mehr Flexibilitรคt und Sicherheit fรผr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die Pflichtrente und in die Zusatzrente investieren.