Zielgruppe
Die automatische Einschreibung in eine Zusatzvorsorgeform gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Privatsektors, deren erste Beschäftigung (mit Ausnahme von Hausangestellten) nach dem 1. Juli 2026 erfolgt. Ebenso ist sie für Arbeitnehmer/innen vorgesehen, die in früheren Arbeitsverhältnissen die Abfertigung einer Zusatzrentenform zugewiesen haben und ihre Position im Rentenfonds nicht gänzlich abgelöst haben.
Für Arbeitnehmer, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2026 eingestellt wurden, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen zur stillschweigenden Mitgliedschaft. Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden
Leitfaden.
Was Sie hierzu wissen müssen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Privatsektors, die nach dem 1. Juli 2026 eingestellt werden und innerhalb von 60 Tagen ab dem Einstellungsdatum keine Entscheidung über die Zuweisung der künftig anfallenden Abfertigung treffen, werden automatisch in eine Zusatzvorsorgeform eingeschrieben.
Die Mitgliedschaft erfolgt beim kollektivvertraglichen Rentenfonds, der in den einschlägigen Vereinbarungen oder Kollektivverträgen, auch auf territorialer oder betrieblicher Ebene, vorgesehen ist.
Sind mehrere kollektivvertragliche Rentenfonds vorgesehen, ist jener Rentenfonds maßgeblich, dem die meisten Arbeitnehmer des Unternehmens beigetreten sind, sofern keine andere betriebliche Vereinbarung besteht. Fehlen entsprechende Vereinbarungen, ist der Residualfonds Cometa der zuständige Rentenfonds.
| Ab 1. Juli 2026 |
| Arbeitnehmer/in im Privatsektor |
Dies passiert |
| Erstanstellung |
Sofern innerhalb von 60 Tagen keine Entscheidung getroffen wird, erfolgt automatisch die Mitgliedschaft in einer Zusatzvorsorgeform. |
| Neues Arbeitsverhältnis: Arbeitnehmer, der bereits in einer Zusatzvorsorgeform eingeschrieben ist und die Abfertigung einzahlt |
Die Abfertigung kann nicht beim Unternehmen bzw. beim NISF/INPS belassen werden.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen nicht für einen Rentenfonds, wird die automatische Mitgliedschaft beim Rentenfonds eingeleitet, die im Kollektivvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen ist. |
| Neues Arbeitsverhältnis: Arbeitnehmer, der in keinem Rentenfonds eingeschrieben ist (auch nach Gesamtablöse des angesparten Kapitals) |
Die Abfertigung verbleibt beim Unternehmen bzw. beim NISF/INPS, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich eine andere Wahl trifft. |
Was Sie tun sollten
Das Verfahren der automatischen Mitgliedschaft sieht vor, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bereits bei der Einstellung angemessen und umfassend informiert.
Insbesondere ist der Arbeitgeber verpflichtet:
- dem Arbeitnehmer angemessen über die für die Zusatzvorsorge geltenden Kollektivvereinbarungen zu informieren;
- ausführlich über den Mechanismus der automatischen Mitgliedschaft, den vorgesehenen Rentenfonds, die verschiedenen Wahlmöglichkeiten sowie die entsprechenden Fristen aufzuklären;
- eine entsprechende Erklärung einzuholen, aus der hervorgeht, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung bereits in einem Rentenfonds eingeschrieben ist oder nicht, mit Angabe des eventuellen Abfertigungsanteils, der bereits der Zusatzvorsorgeform zugewiesen wurde.
Die automatische Mitgliedschaft wird 60 Tage nach der Einstellung wirksam, sofern der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit keine andere Entscheidung getroffen hat.
Die Beiträge werden über den Arbeitgeber entrichtet und laufen ab dem Datum der Einstellung. Als Beitrittsdatum zum Rentenfonds gilt ebenfalls das Einstellungsdatum.
Die automatische Mitgliedschaft sieht die Einzahlung der Abfertigung, des Arbeitgeberbeitrags sowie des Arbeitnehmerbeitrags in den Rentenfonds vor, und zwar in der Höhe, die in der Betriebsvereinbarung oder im auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Kollektivvertrag festgelegt ist.
Der Beitrag zulasten des Arbeitnehmers ist nicht verpflichtend, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte jährliche Bruttoarbeitsentgelt unter dem Betrag des Sozialgeldes liegt (für das Jahr 2026 beträgt das jährliche Sozialgeld 7.101,12 Euro).
Die automatische Mitgliedschaft in einem Rentenfonds kommt nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 60 Tage dauert oder vor Ablauf von 60 Tagen endet.
Sieht die anzuwendende Betriebsvereinbarung bzw. der Kollektivvertrag vor, dass während der Probezeit keine Beiträge an den Rentenfonds entrichtet werden, überweist der Arbeitgeber die Abfertigung ab dem Tag der Einstellung an den Rentenfonds. Die im Kollektivvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden hingegen erst nach Ablauf der Probezeit entrichtet.
Kosten und Voraussetzungen
Für automatische Mitgliedschaften gelten dieselben Kosten, die der jeweilige Rentenfonds auch für freiwillige Mitgliedschaften vorsieht.
Vermögensverwaltung
Die aufgrund der automatischen Mitgliedschaft eröffnete Position wird einer sogenannten Life-Cycle-Anlagestrategie zugeordnet. Diese ermöglicht eine schrittweise Reduzierung des Risikos der Veranlagung durch automatische Wechsel zwischen verschiedenen Anlagekategorien, bis zum Rentenalter.
Die Life-Cycle-Anlagestrategie sieht vor, dass die Zusatzrentenform das Mitglied rechtzeitig vor jedem automatischen Wechsel der Investitionslinie durch eine entsprechende Information benachrichtigt.