Die in die Zusatzvorsorgeformen eingezahlten Beiträge – sowohl Arbeitnehmerbeiträge (unter Ausschluss der Abfertigung bei Arbeitnehmern) als auch Arbeitgeberbeiträge – sind bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5.300 Euro vom Gesamteinkommen für Zwecke der Einkommensteuer abziehbar.
Durch Eingabe der erforderlichen Daten kann der sich aus der Abzugsfähigkeit ergebende Steuervorteil geschätzt werden.