Zielgruppe
- Erst- oder Neuangestellte.
- Arbeitnehmer des Privatsektors, die ihre bisher angereifte Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzahlen möchten.
Bei der Abfertigung handelt es sich um einen Geldbetrag, den das Unternehmen vom Gehalt des Arbeitnehmers abzieht und monatlich zurücklegt. Daraus entsteht ein Kapital, das der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt bekommt.
Der Einbehalt entspricht 6,91 % des Bruttogehalts.
Der Arbeitnehmer ist ab der ersten Einstellung dazu angehalten, sich zu entscheiden:
Bei Erstanstellung:
Innerhalb von sechs Monaten ab der ersten Einstellung muss der Arbeitnehmer des Privatsektors entscheiden, was er mit der Abfertigung tun möchte. Er kann sie endgültig einer Zusatzrentenform zuweisen (hierfür muss das Formular Abfertigung2 ausgefüllt werden) oder sie im Unternehmen belassen und keiner Zusatzrentenform beitreten. Die Entscheidung, einer Zusatzrentenform beizutreten, kann nicht mehr geändert werden; die, die Abfertigung im Betrieb zu lassen, ist jederzeit veränderbar. Sollte vom Arbeitnehmer keine ausdrückliche Wahl bezüglich der Abfertigung getroffen werden, gilt die stillschweigende, „automatische“ Entscheidung: die Abfertigung fließt automatisch in den vom Arbeitskollektivvertrag vorgesehenen Zusatzrentenfonds ein. Sollten mehrere Zusatzrentenfonds bestehen, dann wird die Abfertigung dem Fonds zugewiesen, in dem die Mehrheit der Arbeitnehmer eingeschrieben ist. In diesem Fall tritt der Arbeitnehmer dem Zusatzrentenfonds „stillschweigend“ bei.
Bei einem neuen Arbeitsverhältnis:
Falls beim vorherigen Arbeitsverhältnis entschieden wurde, die Abfertigung im Betrieb zu lassen, wird diese Entscheidung auch mit dem neuen Arbeitgeber fortgeführt; der Arbeitnehmer hat aber jederzeit die Möglichkeit, diese Wahl zu ändern und seine zukünftige Abfertigung in eine Zusatzrentenform einzuzahlen. Wer im vorherigen Arbeitsverhältnis einem Zusatzrentenfonds beigetreten ist und dann seine individuelle Position nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses vollständig abgelöst hat (aufgrund des Verlusts der Mitgliedschaftsbedingungen wie z.B. aufgrund einer Kündigung), muss innerhalb von sechs Monaten nach der Neueinstellung die Wahl über die zukünftige Zuweisung der Abfertigung zum Ausdruck bringen. Das heißt, er muss noch einmal entscheiden, ob die Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt oder im Betrieb belassen werden soll (durch Ausfüllen des TFR2-Formulars). Wenn Sie Ihre Meinung nicht äußern, wird die Abfertigung nach sechs Monaten „stillschweigend“ einem Zusatzrentenfonds zugewiesen.
Falls der Wechsel des Arbeitsverhältnisses auch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen im bisherigen Zusatzrentenfonds mit sich bringt und der Arbeitnehmer die angesparte Rentenposition nicht vollständig abgelöst hat, muss er dem neuen Arbeitgeber mitteilen, in welche Zusatzrentenform er in Zukunft die Abfertigung einfließen lassen möchte. Auch in diesem Fall haben Sie ab dem Einstellungsdatum sechs Monate Zeit, um Ihren Willen zu äußern: Sie müssen nun aber entscheiden, in welche Zusatzrentenform die Abfertigung einfließen soll und nicht, ob diese im Betrieb belassen werden soll. Die bereits bestehende Position kann im ursprünglichen Zusatzrentenfonds (auch ohne neue Einzahlungen) beibehalten, abgelöst oder an den neuen Zusatzrentenfonds übertragen werden.
Reale Abfertigung
Öffentlich Angestellte mit einer realen Abfertigung (z. B. Bereichsübergreifender Vertrag Bozen, Autonome Provinz Trient und funktionale Körperschaften, Ipab, Bezirke, Apt del Trentino), die in einen geschlossenen Zusatzrentenfonds einzahlen, weisen einen vom Kollektivvertrag vorgesehenen Anteil ihrer Abfertigung diesem Zusatzrentenfonds zu. Der Teil der Abfertigung, der nicht in den Zusatzrentenfonds eingezahlt wird, verbleibt beim Arbeitgeber.
Fiktive Abfertigung
Bei Öffentlich Angestellten mit der sogenannten fiktiven Abfertigung (z.B. Schulen, Sanità del Trentino und Personal der Region), die Mitglied eines geschlossenen Zusatzrentenfonds sind, wird nur der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeitrag eingezahlt. Die Abfertigung wird fiktiv bei der INPS (ex INDAP) hinterlegt, ohne dass dabei Gebühren für den Arbeitnehmer entstehen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Zusatzrentenfonds des Arbeitnehmers überwiesen. Diese Abfertigung wird auf Grundlage der durchschnittlichen, von mehreren Zusatzrentenfonds erwirtschafteten Rendite aufgewertet. Sie können Ihre Beitragszahlung und die des Arbeitgebers jederzeit unterbrechen. Die anreifende Abfertigung wird weiterhin bei der INPS (ex INDAP) buchhalterisch erfasst.
Zuweisung der Abfertigung an den Zusatzrentenfonds
Die Abfertigung kann auf zweierlei Arten dem Zusatzrentenfonds zugewiesen werden:
Durch den stillschweigenden Beitritt wird der Arbeitnehmer automatisch in den vom Arbeitskollektivvertrag vorgesehenen, geschlossenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben.
Bisher angereifte Abfertigung
Die Zuweisung der bisher angereiften Abfertigung in den Zusatzrentenfonds ist nur möglich, wenn sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber darüber geeinigt haben. Beantragen Sie die Zuweisung direkt bei Ihrem Arbeitgeber und nutzen Sie das dafür vorgesehene Facsimile Ihres Zusatzrentenfonds, sofern dieser es zur Verfügung stellt.
Welches Formular benötige ich für die Zuweisung der Abfertigung?
Das neue Formular für die Zuweisung der Abfertigung (Abfertigung2, ausfüllbares PDF) wird vom Ministerium zur Verfügung gestellt und in der Gazzetta Ufficiale vom 19. April 2018 veröffentlicht. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Formular allen Arbeitnehmern auszuhändigen, die nach dem 31.12.2006 eingestellt wurden, damit sie eine Wahl zur Zuweisung der Abfertigung zum Ausdruck bringen können.
Kann ich auch die im Betrieb angereifte Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einzahlen?
Wer in einem Unternehmen mit mehr als 50 Angestellten arbeitet, kann nur die bis 2006 angereifte Abfertigung einzahlen. Die Abfertigungsanteile, die nach 2007 angereift sind, verbleiben beim Schatzfonds der INPS.
Abfertigung: Im Betrieb lassen oder in einen Zusatzrentenfonds einzahlen?
Dieses Beispiel zeigt, wie sich für eine/n 30-jährige/n Arbeitnehmer/in die Einzahlung der Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds auszahlt, statt sie im Betrieb zu lassen.
Abfertigung im Zusatzrentenfonds | Abfertigung im Betrieb | |
Jahresgehalt brutto | 30.000 € | 30.000 € |
Anreifende Abfertigung | 2.073 € | 2.073 € |
Arbeitgeberbeitrag (1% des Bruttogehalts) | 300 € | 0 € |
Arbeitnehmerbeitrag, der im Lohnstreifen einbehalten wird (1% des Bruttogehalts) | 300 € | 0 € |
Monatsgehalt netto (13 Gehälter) | 1.700 € | 1.714 € |
Angereiftes Kapital nach 35 Jahren | 130.000 € (jährliche Rendite: 2%)1 |
78.600 € (jährliche Aufwertung: 0,67%)2 |
Ausgezahlte Abfertigung netto | 0 € | 60.600 € |
Auszahlung netto von 50% des Kapitals | 60.900 € | 0 € |
Lebenslange monatliche Zusatzrente netto (durch Umwandlung der restlichen 50% des Kapitals) |
240 € | 0 € |
1 Bei einer angenommenen Einschreibung in eine Anleihenlinie mit einer jährlichen Rendite von 2% inflationsbereinigt laut Annahme der Angaben der Aufsichtsbehörde der Rentenfonds (COVIP).
2 Jährliche Aufwertung bei einer angenommenen Inflation von 2%.
Konkret bekommt ein/e Arbeitnehmer/in, der/die auf nur 14 € im Monat verzichtet und sich für die Einzahlung der Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds entscheidet, dieselbe Summe ausbezahlt wie jemand, der die Abfertigung im Betrieb lässt. Zusätzlich erhält erstere/r eine lebenslange monatliche Zusatzrente von 240 € – ein schöner Vorteil! Alternativ können auch 100% des angereiften Kapitals in Rente umgewandelt werden. In dem Fall winkt eine monatliche Zusatzrente von 480 €.
Beispiel für die unterschiedliche Besteuerung der Abfertigung im Betrieb und im Zusatzrentenfonds
Angereifte Abfertigung | Besteuerung der Abfertigung im Unternehmen3 |
Besteuerung der Abfertigung im Zusatzrentenfonds4 | Steuervorteil Abfertigung im Zusatzrentenfonds |
100.000 € | 23.000 € | 9.000 € | 14.000 € |
3 Mindeststeuersatz. Die Agentur für Einnahmen berechnet die Besteuerung auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens der letzten 5 Jahre, daher fällt der reale Steuersatz meistens höher aus..
4 Anteil von 9% bei Pensionierung, mit mindestens 35 Mitgliedschaftsjahren im Rentenfonds.
Bisher angereifte Abfertigung
Die Zuweisung der Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds ist für die nach dem 1. Januar 2007 angereiften Anteile besonders vorteilhaft. Für diese gilt bei Rentenleistungen nämlich ein Steuersatz zwischen 15 % und 9 %, je nachdem, wie lange man im Zusatzrentenfonds eingeschrieben war. Die im Unternehmen verbleibende Abfertigung wird hingegen mit einem Mindestsatz von 23 % gesondert versteuert.
Schwieriger ist jedoch, die steuerliche Zweckmäßigkeit der Zahlung der bis zum Jahr 2006 angereiften Abfertigung einzuschätzen, da im Falle einer Rentenleistung die an den Zusatzrentenfonds einbezahlte Abfertigugn ohnehin einer gesonderten Besteuerung unterliegt, ähnlich wie es auch im Unternehmen der Fall ist. In diesem Fall entsteht der Steuervorteil, wenn Sie sich für die vorzeitige, befristete Zusatzrente (RITA) entscheiden, für die unabhängig vom Ansparzeitraum immer ein Satz zwischen 15 % und 9 % gilt.
Seite aktualisiert am 02/09/2024, 11:26