AusgleichsmaรŸnahmen fรผr Unternehmen, die die Abfertigung zugunsten der Zusatzvorsorge einbezahlen

Die Abfertigung ist eine wichtige Liquiditรคtsquelle fรผr die Unternehmen. Daher hat der Gesetzgeber eine Reihe steuerlicher und beitragsbezogener Vorteile als Ausgleich vorgesehen, wenn Unternehmen die Abfertigung in die Zusatzvorsorge einzahlen.

Zielgruppe

Diese MaรŸnahmen greifen bei Unternehmen, deren Mitarbeiter/innen sich entschlossen haben, die Abfertigung zugunsten der Zusatzvorsorge einzuzahlen und bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschรคftigten (zum 31.12.2006; fรผr spรคter gegrรผndete Unternehmen ist die durchschnittliche Beschรคftigtenanzahl im Kalenderjahr ausschlaggebend, in dem die Geschรคftstรคtigkeit aufgenommen wurde). Letztere mรผssen in jedem Fall die Abfertigung, die nicht in eine Zusatzrentenform eingezahlt wird, an den von der NISF/INPS gegrรผndeten Schatzfonds รผberweisen.

Was Sie hierzu wissen mรผssen

Der Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 252/2005 sieht folgende AusgleichsmaรŸnahmen vor:

  • Abzug vom Unternehmensertrag von 6% fรผr Unternehmen mit bis zu 50 Beschรคftigten (4% fรผr Unternehmen รผber 50 Beschรคftigten) des jรคhrlichen Abfertigungsbetrags, der in Zusatzrentenformen eingezahlt wurde;
  • Befreiung von der Einzahlung des Beitrags an den Garantiefonds (Art. 2 des Gesetzes Nr. 297/1982) in Hรถhe von
    0,20% der jรคhrlichen Entlohnung fรผr den Prozentsatz der anreifenden Abfertigung, der in die Zusatzrentenformen eingezahlt wurde;
  • Reduzierung der kleinen Beitrรคge (GD Nr. 203/2005) durch die Befreiung der Einzahlung der Sozialbeitrรคge zur Verwaltung der temporรคren Leistungen des INPS/NISF in Hรถhe von 0,28 % (fรผr jede/n Arbeitnehmer/in und fรผr den Prozentsatz der Abfertigung, der in die Zusatzrentenformen eingezahlt wurde).

Neben diesen drei MaรŸnahmen gibt es einen indirekten Vorteil: Die Abfertigung muss nicht aufgewertet werden gemรครŸ Art. 2120 des italienischen Zivilgesetzbuches (1,5 % + 75 % des Verbraucherpreisindexes fรผr Familien von Arbeitern und Angestellten). Zahlt das Unternehmen (gemรครŸ dem angewandten Kollektivvertrag oder einem spezifischen Betriebsabkommen) zusรคtzlich einen Arbeitgeberbeitrag zu eigenen Lasten in den Zusatzrentenfonds ein, kann dieser als Ausgabenposten fรผr das Unternehmen vollstรคndig abgezogen werden.

Was Sie tun sollten

Beispiel
Unternehmen mit 10 Beschรคftigten, jรคhrliche Entlohnungen insgesamt 300.000 Euro, jรคhrlich angereifte Abfertigung 20.730 Euro, zu 100 % in Zusatzrentenfonds eingezahlt.

Art der MaรŸnahme Reduzierung Abfertigung im Unternehmen Abfertigung im
Zusatzrentenfonds
AusgleichsmaรŸnahmen
Steuerersparnis (IRES) Reduzierung des Unternehmensertrag
um 6 % der eingezahlten Abfertigung
0 โ‚ฌ 298,51 โ‚ฌ1
Befreiung Einzahlung Beitrag an den Abfertigungsgarantiefonds 0,20% der Beitragsgrundlage 0 โ‚ฌ 600 โ‚ฌ
Beitragsreduzierung
GD Nr. 203/2005
0,28% 0 โ‚ฌ 840 โ‚ฌ
Kosten
Aufwertung der Abfertigung 1,5% + 0,75% der Inflation2 621,90 โ‚ฌ 0 โ‚ฌ
Finanzierungskosten aufgrund der Abfertigung 0 โ‚ฌ 1.057,23 โ‚ฌ3
Insgesamt 1.303,18 โ‚ฌ

1 Die abziehbaren Kosten belaufen sich auf 1.243,80 โ‚ฌ (20.730 โ‚ฌ x 6 %). Daraus ergibt sich fรผr eine Kapitalgesellschaft eine Steuerersparnis von 298,51 โ‚ฌ bei einer aktuellen Steuer auf Unternehmensertrรคge (IRES) von 24 % (1.243,80 โ‚ฌ x 24 %).
2 Angenommene Jahresinflation: 2%.
3 Passivzinsen, die von Bankitalia fรผr 2023 bei Darlehen fรผr Unternehmen ermittelten Fremdkapitalkosten von 5,1 % anwenden.

Anhand dieses Beispiels ergeben die AusgleichsmaรŸnahmen einen Vorteil in Hรถhe von 1.738,51 โ‚ฌ und weiteren 621,90 โ‚ฌ, da die Abfertigung nicht aufgewertet werden muss. Zieht man die hรถheren Finanzierungskosten von 1.057,23 โ‚ฌ ab, ergibt sich fรผr das Unternehmen aufgrund der Abfertigung, die fรผr die Zusatzvorsorge eingezahlt wird, ein Vorteil von 1.303,18 โ‚ฌ.
Die vorgesehenen MaรŸnahmen erscheinen somit ausreichend, um einen Ausgleich fรผr den Arbeitgeber zu schaffen in Form eines sofortigen Vorteils. Falls das Unternehmen (gemรครŸ dem angewandten Kollektivvertrag oder einem spezifischen Betriebsabkommen) fรผr kollektivvertragliche Beitritte einen Arbeitgeberbeitrag zu eigenen Lasten in den Zusatzrentenfonds einzahlt, reduziert dieser Vorteil die anfallenden Kosten.

Beitragszahlung

Beobachtungsstelle Kollektivvertrรคge
Dieser Dienst bietet fรผr jeden einzelnen Arbeitsvertrag ein โ€žInformationsblatt mit der historischen Beitragszahlungโ€œ mit Verweis auf die Rentenfonds, denen man beitreten kann, die Mindestbeitragszahlung, die Beitragshรถhe und alle ร„nderungen mit den entsprechenden Laufzeiten.

Zusรคtzlich finden sich in den Informationsblรคttern eigene Abschnitte, die den potenziellen Mitgliedern, der Berechnungsgrundlage der Beitragszahlung und den Verรคnderungen in der Beitragszahlung (Aussetzung der Beitragszahlung aufgrund von Lohnausgleichskasse oder Mutterschaft, โ€žuna tantumโ€œ, Rรผckwirkung, Sonderregelungen: NISF/INPS โ€“ ex NFAร–V/INPDAP, ENPAIA, usw.) gewidmet sind. Dem Informationsblatt folgt ein Index mit Verweis auf Datum, Verhandlungsebene und Quelle des folgenden Gesetzestextes.

Beobachtungsstelle Kollektivvertrรคge

Zusรคtzliche vertragliche Beitrรคge
Bei Arbeitnehmer/innen, die bereits in einen kollektivvertraglichen, territorialen Zusatzrentenfonds einzahlen (z.B. den Rentenfonds Laborfonds) und deren Kollektivvertrag oder eine Gesetzesbestimmung einen zusรคtzlichen Beitrag vom Arbeitgeber vorsieht, wird dieser Beitrag in denselben Zusatzrentenfonds eingezahlt.

Bei Arbeitnehmer/innen, die noch in keinen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, wird dieser zusรคtzliche Arbeitgeberbeitrag so lange in den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Zusatzrentenfonds eingezahlt, bis der/die Arbeitnehmer/in sich in einen territorialen Zusatzrentenfonds einschreibt.

Seite aktualisiert am 16/12/2024, 10:20

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