Häufige Fragen: Beitragszahlung

In der Regel werden von der ersten Einzahlung in den Zusatzrentenfonds die sogenannten „Anmeldgebühren“ abgezogen. Dies ist ein fester Betrag, über den der Zusatzrentenfonds das Mitglied in den „Wichtigsten Informationen für das Mitglied / Rubrik: Die Kosten“ unterrichten muss.
Seltener sehen einige Zusatzrentenfonds vor, dass die Verwaltungskosten in der Ansparphase teilweise vom Mitglied als Prozentsatz der Einzahlungen getragen werden (bei den meisten Zusatzrentenfonds werden diese Kosten, die direkt vom Mitglied getragen werden, jährlich in fester Höhe vom angesparten Betrag abgezogen).
Alle Informationen über die Anwendung der Kosten sind in den „Wichtigsten Informationen für das Mitglied / Rubrik: Die Kosten“ enthalten, die jeder Zusatzrentenfonds auf seiner Website veröffentlichen muss.

Es wurde die Möglichkeit eingeführt, dass Arbeitnehmer/innen mit Erstbeschäftigung nach dem 28. April 1993 statt der gesamten auch nur einen Teil der anreifenden Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einzahlen können, wenn ihr Kollektivvertrag dies vorsieht.

Arbeitnehmer/innen, die vor dem 28. April 1993 ihre erste Arbeit begonnen haben, zum 29. August 2017 bereits Mitglied in einem Zusatzrentenfonds waren und dort die gesamte Abfertigung einzahlen, können diese Entscheidung widerrufen und künftig gemäß den Bestimmungen in ihrem Kollektivvertrag nur mehr einen Teil beziehungsweise gar nichts von ihrer Abfertigung in den Fonds einzahlen.

Bei öffentlich Bediensteten mit realer Abfertigung (z.B.: Vertrag der Provinz Bozen, Autonome Provinz Trient und Körperschaften, öff entliche Wohlfahrtsverbände, Gebiete, Tourismusverbände), die sich eine Zusatzrente aufbauen, wird laut der im Kollektivvertrag festgelegten Beitragszahlung neben dem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag auch der Abfertigungsanteil in den geschlossenen Zusatzrentenfonds überwiesen und dort – je nach Anlagepolitik der vom Mitglied gewählten Investitionslinie – an den Finanzmärkten investiert. Dementsprechend erzielt das Mitglied eine einheitliche Rendite für die gesamte Beitragszahlung.

Bei öffentlich Bediensteten mit fiktiver Abfertigung (z.B.: Bereich Schule, Sanitätsbezirke Trentino und Regionalangestellte), die sich eine Zusatzrente aufbauen, wird laut der im Kollektivvertrag festgelegten Beitragszahlung nur der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag in den geschlossenen Zusatzrentenfonds überwiesen und dort – je nach Anlagepolitik der vom Mitglied gewählten Investitionslinie – an den Finanzmärkten investiert. Der für die Zusatzrente bestimmte Abfertigungsanteil wird hingegen beim staatlichen Renteninstitut INPS/NISF verbucht und von diesem erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Zusatzrentenfonds überwiesen. Dieser Abfertigungsanteil wird aufgrund der durchschnittlich erzielten Rendite einer Reihe von Zusatzrentenfonds aufgewertet. Dementsprechend erzielt das Mitglied eine unterschiedliche Rendite für den Abfertigungsanteil beim INPS/NISF und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge beim Zusatzrentenfonds. Sie können Ihre Beitragszahlung und die Ihres Arbeitgebers jederzeit unterbrechen. Die anreifende Abfertigung wird weiterhin beim staatlichen Vorsorgeinstitut INPS (ehem. INPDAP) buchhalterisch erfasst.

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