Beschreibung
Es handelt sich um einen Beitrag für Personen, die Pflicht- und/oder freiwillige Beiträge an die INPS, andere Rentenkassen und/oder Zusatzrentenfonds zahlen. Dies betrifft Zeiträume, die der häuslichen Pflege und Betreuung von nicht selbstständigen Familienangehörigen und/oder Verschwägerten bis zum 4. bzw. 3. Verwandtschaftsgrad gewidmet sind, sofern diese eine Begleit- oder gleichwertige Unterstützungsleistung beziehen.
Dienstanbieter
Agenzia provinciale per l'assistenza e la previdenza integrativa – APAPI
Zielgruppe
Ansuchen können:
- Alle Personen, die nicht in eine Pflichtrentenkasse eingezahlt haben und berechtigt sind, freiwillige Beiträge an die INPS oder eine berufsständische Rentenkasse für Freiberufler zu leisten
- Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs ohne Bezüge und ohne Pflichtrentenabdeckung
- Selbstständige
- Freiberufler
- Personen mit einem Teilzeitarbeitsvertrag, deren Arbeitszeit bis zu 70 % der regulären Vollzeitarbeitszeit beträgt
- Haushaltshilfen
Der Beitrag steht außerdem Personen zu, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt haben, der im Album der COVIP (Aufsichtsbehörde der Rentenfonds gemäß Gesetzesdekret Nr. 252/2005) eingetragen ist.
Was Sie tun sollten
Was Sie tun müssen
Voraussetzungen Antragssteller/in:Â
- Mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol oder 15 Jahre in der Region Trentino/Südtirol (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Ansuchens.
- Kein Bezug einer eigenen Rente (d. h. keine Rentenleistung, die aufgrund eigener Beitragszahlungen – auch fiktiver – oder aufgrund irgendeiner Art von Mitgliedschaft in der Vorsorge gewährt wird, mit Ausnahme der Zusatzrente gemäß G.v.D. Nr. 252/2005).
- Das Mindestalter für den Anspruch auf eine Alters- oder vorzeitige Rente noch nicht erreicht haben.
- Für den Beitrag zur Unterstützung der Zusatzrente muss die betreffende Person auf ihre Position im Rentenfonds Eigenbeiträge in Höhe von mindestens 500,00 € geleistet haben.
Voraussetzungen betreutes Familienmitglied: Unter Familienmitglieder versteht man den Ehepartner, den eingetragenen Partner, Verwandte 1., 2, 3. oder 4. Grades, verschwägerte Personen 1., 2. oder 3. Grades, die laut meldeamtlicher Bescheinigung in eheähnlicher Beziehung lebende Person oder Verwandte 1., 2, oder 3. Grades der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person. Die betreute Person muss das Begleitgeld oder eine gleichwertige Leistung beziehen oder, im Falle von Kindern unter 5 Jahren auch eine andere Leistung wegen Zivilinvalidität.
Was Sie erhalten
Der Beitrag zur Unterstützung der Pflichtrente und der Zusatzrente für Zeiträume, die der Pflege nicht selbstständiger Familienangehöriger gewidmet sind, wird gewährt:
- bis zu 4.000,00 € pro Jahr zur Unterstützung freiwilliger Beiträge an die INPS oder eine andere Rentenkasse. Der Beitrag kann auf bis zu 9.000,00 € erhöht werden, wenn die Pflege einem Kind oder einem vollzeitlich anvertrauten Minderjährigen unter fünf Jahren gilt, der/die mit dem Antragsteller zusammenlebt und im Melderegister eingetragen ist, sofern keine Anmeldung in einer Bildungseinrichtung oder einem Tageszentrum für Menschen mit Behinderung vorliegt.
- bis zu 4.000,00 € pro Jahr zur Unterstützung der verpflichtenden Beiträge für Selbstständige oder Freiberufler.
- bis zu 4.000,00 € pro Jahr zur Unterstützung der Zusatzrentenversicherung.
Der Beitrag wird anteilig zur Anzahl der Wochen/Monate berechnet, die der Pflege des nicht selbstständigen Familienangehörigen gewidmet und durch Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt sind.
Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzrente oder Pflichtrente wird nur bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gewährt.
Für Teilzeitbeschäftigte wird der Beitrag zur Unterstützung der der Zusatzrente oder Pflichtrente um die Hälfte reduziert (maximal 2.000,00 €) und anteilig zur Anzahl der innerhalb des Kalenderjahres ergänzten Beitragswochen berechnet. Dabei wird die Ergänzung der Pflichtbeiträge durch die Rentenkasse bis zu 100 % der für Vollzeit vorgesehenen Beiträge berücksichtigt.
Es kann nur ein Beitrag für die Pflege derselben Person und im selben Zeitraum gewährt werden, auch wenn Anträge von verschiedenen Personen gestellt werden.
Beiträge zur Unterstützung der Zusatzrente können auch für Zeiträume mit fiktiven Beiträgen gewährt werden, außer für Zeiten der Arbeitslosigkeit. Sie sind mit den Leistungen und Freistellungen gemäß Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001 kumulierbar.
Die Leistung ist nicht an die wirtschaftliche Lage des Haushalts gebunden.
Zeiten und Fristen
Die Ansuchen müssen innerhalb folgender Fristen gestellt werden:
- Bis zum 31. Dezember für diejenigen, die den Beitrag zur Unterstützung der Zusatzrente beantragen
- Bis zum 31. Dezember des Folgejahres, auf welches sich die Einzahlung der obligatorischen /freiwilligen Vorsorgebeiträge bezieht.
Zugriff zur Dienstleistung
Das Ansuchen kann eingereicht werden:
- bei der Agenzia provinciale per l’assistenza e previdenza integrativa – APAPI
- bei den mit Patronaten, die mit APAPI verbunden sind.
Agenzia provinciale per l'assistenza e la previdenza integrativa – APAPI
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