Beitrag zur Unterstützung der Pflichtrente und der Zusatzrente zur Abdeckung des Zeitraums für die Pflege bedürftiger Familienangehöriger (Autonome Provinz Bozen)
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Beitrag zur Unterstützung der Pflicht- und Zusatzrente zur Abdeckung des Zeitraums für die Pflege bedürftiger Familienangehöriger (Autonome Provinz Bozen)
Es handelt sich um einen Beitrag zur Unterstützung der Pflicht- und Zusatzrente für Zeiträume, die der häuslichen Pflege von Familienangehörigen oder vollzeitlich anvertrauten Minderjährigen gewidmet sind, die schwer pflegebedürftig sind. Das betrifft Personen, die in die Pflegestufen 2, 3 oder 4 der Provinz eingestuft wurden oder – im Fall von Kindern bis zu fünf Jahren – einen Invaliditätsgrad von mindestens 74 % aufweisen, sowie blinde oder gehörlose Personen.
Der Beitrag ist nicht an die wirtschaftliche Lage des Haushalts gebunden und kann mit der Betreuung der pflegebedürftigen Person in Bildungseinrichtungen oder Tageszentren für Menschen mit Behinderungen kombiniert werden.
Dienstanbieter
Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung - ASWE
Zielgruppe
Der Beitrag steht denjenigen zu, die freiwillige Beiträge in ihre Rentenkasse eingezahlt haben, und zwar als:
Arbeitnehmer mit einem Teilzeitvertrag von bis zu 70 %
Arbeitnehmer in unbezahltem Sonderurlaub ohne Rentenabdeckung
Personen, die in die separate Verwaltung der INPS eingetragen sind
Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und nicht in eine Pflichtrentenkasse eingezahlt haben (z. B. Hausfrauen und Studenten).
Der Beitrag steht außerdem Personen zu, die Pflichtbeiträge in ihre Rentenkasse eingezahlt haben, und zwar als:
Selbstständige oder Freiberufler.
Der Beitrag steht außerdem Personen zu, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt haben, der im Album der COVIP (Aufsichtsbehörde Rentenfonds gemäß G.v.D. Nr. 252/2005) eingetragen ist.
Was Sie tun sollten
Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes oder bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz – ASWE – eingereicht werden.
Was Sie tun müssen
Wohnsitz in der Provinz Bozen zum Zeitpunkt der Antragstellung;
Mindestens fünf Jahre Wohnsitz in der Region Trentino – Südtirol oder alternativ ein früherer Wohnsitz von 15 Jahren, von denen mindestens eines unmittelbar vor der Antragstellung liegt.
Der Beitrag wird gewährt für die Betreuung des Ehepartners, der Person, mit der eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, von Verwandten bis zum vierten Grad und Verschwägerten bis zum dritten Grad, des gegebenenfalls im Melderegister des Antragstellers eingetragenen Lebenspartners sowie dessen Verwandten bis zum dritten Grad und von Minderjährigen in Vollzeitpflege. Die betreute Person muss in die Pflegestufe 2, 3 oder 4 der Nicht-Selbstständigkeit eingestuft sein oder – im Fall eines Kindes unter fünf Jahren – eine zivile Invalidität von 74 % haben bzw. blind oder gehörlos sein.
Der Antragsteller muss eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:
Personen ohne Erwerbstätigkeit, die nicht in eine Pflichtrentenkasse eingezahlt haben (z. B. Hausfrauen, Studenten)
Arbeitnehmer in unbezahltem Sonderurlaub
Arbeitnehmer mit einem Teilzeitvertrag von bis zu 70 %
Personen, die in die separate Verwaltung der INPS eingetragen sind
Freiberufler, die in eine eigene berufsständische Rentenkasse einzahlen
Arbeitnehmer mit einem Vertrag als Haushaltshilfe
Arbeitnehmer mit einem Teilzeitvertrag von mehr als 70 % oder in Vollzeit, die nur fiktive Beiträge erhalten (mit Ausnahme von fiktiven Beiträgen aufgrund von Arbeitslosigkeit)
Handwerker oder Händler mit doppelter Rentenabdeckung, jedoch nur, wenn diese aus der gleichzeitigen tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit innerhalb des eigenen Unternehmens resultiert, in dem die Person gleichzeitig Geschäftsführer und aktiver selbstständiger Gesellschafter (Handwerker oder Händler) ist.
Für den Beitrag zur Unterstützung der Zusatzrente muss die betreffende Person auf ihre individuelle Position im Zusatzrentenfonds Eigenbeiträge in Höhe von mindestens 500,00 € geleistet haben.
Was Sie erhalten
Jährliche Maximalbeträge, die je nach ausgeübter Tätigkeit der antragstellenden Person gewährt werden:
Rückerstattung von freiwilligen oder obligatorischen Beiträgen, die an die eigene Rentenkasse von Hausfrauen und Angestellten im unbezahlten Urlaub, Selbstständigen und Freiberuflern gezahlt wurden: € 4.000,00
Rückerstattung von freiwilligen oder obligatorischen Beiträgen, die an die eigene Rentenkasse für die Betreuung von Kindern oder Pflegekindern unter 5 Jahren mit einer Invalidität von 74% oder mehr gezahlt wurden, beantragt von Hausfrauen, Angestellten im unbezahlten Urlaub, Selbstständigen und Freiberuflern: € 9.000,00
Beitrag für den Zusatzrentenfonds für alle Kategorien (mit Ausnahme der Teilzeitangestellten bis zu 70 %): € 4.000,00
Beitrag für den Zusatzrentenfonds für Teilzeitangestellte bis zu 70 %: € 2.000,00
Wenn der regionale Beitrag für beide Pensionsarten für denselben Zeitraum beantragt wird, darf der gewährte Beitrag den maximal festgelegten Jahresbetrag für diesen Beitrag nicht überschreiten. Der Beitrag wird für den gesamten Zeitraum gewährt, in dem die Unterstützung notwendig ist, und bis die Mindestanforderungen für den Erhalt einer Alters- oder Dienstaltersrente erfüllt sind.
Zeiten und Fristen
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober des Folgejahres der Beitragszahlung eingereicht werden.
Kosten und Voraussetzungen
Eine Stempelmarke zu 16,00 €, die auf dem Ansuchen im Papierformat anzubringen ist.
Auszahlungsbedingungen
Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzrente wird im Falle der Zahlung freiwilliger Beiträge oder, im Falle der Zahlung obligatorischer Beiträge, nachträglich als Rückerstattung gewährt, nachdem die Beiträge von den betroffenen Personen beim INPS oder einer der Rentenkassen der Freiberufler eingezahlt wurden.
Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzrente wird von ASWE über die Pensplan Centrum AG direkt an den Zusatzrentenfonds gezahlt, in dem der Antragsteller eingeschrieben ist, ohne dass dieser selbst eine Zahlung leisten muss – vorausgesetzt, die Mindestbeitragszahlung von 500 € wurde erfüllt.
Hinweis: Sollte im Rahmen von Kontrollen durch ASWE festgestellt werden, dass die gemachten Angaben unzutreffend sind oder erforderliche Informationen fehlen, wird ASWE die bereits gewährten Leistungen zurückfordern und die vorgesehenen administrativen Sanktionen gemäß den geltenden Vorschriften anwenden, zusätzlich zu etwaigen strafrechtlichen Sanktionen.
Zugriff zur Dienstleistung
Der Beitrag wird in selbständiger Art gewährt mittels dem Online-Dienst myCivis.
Der Beitrag wird bei telematischer Einreichung des Ansuchens über die Patronaten des Landes gewährt.