Beitrag zur Einschreibung von Neugeborenen in die Zusatzvorsorge

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Der Beitrag der Autonomen Region Trentino – Südtirol zur Einschreibung von Neugeborenen in die Zusatzvorsorge

Beschreibung

Beitrag für Neugeborene, der auf die Einschreibung des Kindes in eine Zusatzvorsorgeform abzielt

Anlässlich der Geburt jedes Kindes (im Folgenden auch „Minderjährige/r“ genannt) gewährt die Region Trentino – Südtirol (im Folgenden auch „Region“ genannt) einen Beitrag, der auf die Einschreibung des Kindes in einer Zusatzvorsorgeform gemäß G.v.D. Nr. 252 vom 5. Dezember 2005 „Regelung der Zusatzrentenformen“ in geltender Fassung sowie auf die Unterstützung der entsprechenden Beiträge abzielt. Der Beitrag ist auch für adoptierte oder anvertraute Kinder ab dem Datum der Adoption oder der familiären Anvertrauung gedacht. Der Beitrag wird bis zum fünften Lebensjahr bzw. bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Adoption oder der familiären Anvertrauung gezahlt, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr hinaus.

Der Beitrag ist nicht an die wirtschaftliche Situation des Haushalts gebunden.

Dienstanbieter
Autonome Region Trentino-Südtirol

Zielgruppe

Der Beitrag ist für Kinder gedacht, die ab dem 1. Januar 2025 geboren, adoptiert oder in Pflege genommen wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Übergangsweise (wobei die zuvor genannten Voraussetzungen bestehen bleiben) wird der Beitrag auch für Kinder gewährt, die am 1. Januar 2025 bereits das fünfte Lebensjahr vollendet oder noch nicht vollendet haben, sowie für Kinder, bei denen seit dem Datum der Adoption oder der familiären Anvertrauung noch keine fünf Jahre vergangen sind (mit der Folge, dass sich auch für Kinder, die in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 geboren, adoptiert oder anvertraut wurden, die Möglichkeit eröffnet, den Beitrag in Anspruch zu nehmen).
Der Beitrag wird in jedem Fall bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres bzw. bis zu fünf Jahre ab dem Datum der Adoption oder der familiären Anvertrauung, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr hinaus, gewährt.

Was Sie tun sollten

Der Antrag „Beitrag der Autonomen Region Trentino – Südtirol zur Einschreibung von Neugeborenen in die Zusatzvorsorge“ kann über jeden Pensplan Infopoint oder direkt bei der Pensplan Centrum AG von einer der Personen gestellt werden, die die elterliche Verantwortung für das Kind ausüben:

  • ein leiblicher Elternteil oder ein Adoptivelternteil
  • eine der betreuungsberechtigten Personen des Kindes
  • der gesetzliche Vormund des Kindes.

Folgendes Formular ist auszufüllen:

PDF (Version vom 10/11/2025)

und folgende Dokumentation beizulegen:

Für alle Anträge:

  • Kopie des Personalausweises der antragstellenden Person
  • Kopie der Steuernummer des Kindes

Bei Adoption oder familiärer Anvertrauung (zusätzlich bezulegen):

  • Kopie des Beschlusses der Justizbehörde, der die Adoption oder familiäre Anvertrauung bestätigt

Bei Antragstellung durch den Vormund (zusätzlich bezulegen):

  • Kopie der Ernennung des Vormunds

Der Antrag kann auf eine der folgenden Arten eingereicht werden:

Was Sie tun müssen

Der Beitrag für Neugeborene wird unter folgenden Bedingungen und Voraussetzungen gewährt:

  1. Die antragstellende Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in einer Gemeinde der Region wohnhaft sein.
  2. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Geburt in der Region wohnhaft sein bzw. infolge der Adoption oder familiären Anvertrauung den Wohnsitz in der Region erwerben. In den Jahren nach dem ersten Lebensjahr bzw. dem ersten Jahr nach der Adoption / der familiären Anvertrauung muss das Kind im Bezugsjahr des Beitrags seinen Wohnsitz in einer Gemeinde der Region haben (diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn eine ununterbrochene Wohnsitzdauer von mindestens 10 Monaten besteht).
  3. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das Kind bereits in einer Form der Zusatzvorsorge gemäß G.v.D. Nr. 252 vom 5. Dezember 2005 eingeschrieben sein.

Die AIRE-Meldezeiträume des Antragstellers und des Kindes werden nicht angerechnet, unterbrechen aber auch nicht den Zeitraum des Wohnsitzes, der für den Erhalt des Beitrags erforderlich ist.

Was Sie erhalten

Der Beitrag beträgt 300 € im ersten Lebensjahr bzw. im ersten Jahr nach dem Adoptions- oder Pflegebeschluss und 200 € jährlich in den folgenden vier Jahren. Für einen Gesamtbetrag von 1.100 €.

Der Jahresbetrag von 200 €, der für die Folgejahre nach dem ersten Jahr vorgesehen ist, wird nur ausbezahlt, wenn im betreffenden Jahr ein Betrag von mindestens 100 € in den Zusatzrentenfonds des Kindes einbezahlt wurde.

Nachfolgend sind daher die jährlichen Bezugszeiträume angegeben, in denen die Zusatzzahlung in Höhe von 100 € zu leisten ist:

  • 2. Jahr: zwischen dem 1. und 2. Geburtstag des Kindes
  • 3. Jahr: zwischen dem 2. und 3. Geburtstag des Kindes
  • 4. Jahr: zwischen dem 3. und 4. Geburtstag des Kindes
  • 5. Jahr: zwischen dem 4. und 5. Geburtstag des Kindes

Im Falle einer Adoption oder Überlassung zur Betreuung:

  • 2. Jahr: zwischen dem 1. und 2. Jahrestag der Adoption oder der Überlassung zur Betreuung
  • 3. Jahr: zwischen dem 2. und 3. Jahrestag der Adoption oder der Überlassung zur Betreuung
  • 4. Jahr: zwischen dem 3. und 4. Jahrestag der Adoption oder der Überlassung zur Betreuung
  • 5. Jahr: zwischen dem 4. und 5. Jahrestag der Adoption oder der Überlassung zur Betreuung

Bei Anträgen, die die Übergangsphase betreffen, beträgt der Beitrag für das erste Jahr oder für das einzige Auszahlungsjahr, unabhängig von den Jahren, für die der Beitrag zusteht, 300 €.

Der für die Folgejahre eventuell zustehende Jahresbetrag beträgt 200 € und wird unter der Bedingung ausbezahlt, dass im betreffenden Jahr auf die Zusatzvorsorgeposition des Kindes mindestens 100 € einbezahlt wurde.

Genauer gesagt:

  • Für ein Kind, das 2020 geboren/adoptiert/zur Betreuung überlassen wurde, steht ein Beitrag von 300 € zu und nichts weiter;
  • Für ein Kind, das 2021 geboren/adoptiert/zur Betreuung überlassen wurde, steht ein Beitrag von 300 € und ein Beitrag von 200 € zu;
  • Für ein Kind, das 2022 geboren/adoptiert/zur Betreuung überlassen wurde, steht ein Beitrag von 300 € und zwei Beiträge von 200 € zu.
  • Für ein Kind, das 2023 geboren/adoptiert/zur Betreuung überlassen wurde, steht ein Beitrag von 300 € und drei Beiträge von 200 € zu.
  • Für ein Kind, das 2024 geboren/adoptiert/zur Betreuung überlassen wurde, stehen ein Beitrag von 300 € und vier Beiträge von 200 € zu.

Pensplan Centrum AG wird in jedem Fall der antragstellenden Person die jährliche Frist schriftlich mitteilen.

Zeiten und Fristen

Der Beitrag wird in mehreren Jahresraten gewährt. Der Antrag dafür muss nur einmalig eingereicht werden, und zwar innerhalb des zweiten Lebensjahres des Kindes oder innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Adoption oder der familiären Anvertrauung.
Alle Anträge im Rahmen der Übergangsregelung, unabhängig vom Datum der Geburt, der Adoption oder der familiären Anvertrauung des Kindes, müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 eingereicht werden.

2025
Jan.
Übergangsphase

Übergangsweise (wobei die Voraussetzungen bestehen bleiben) wird der Beitrag auch für Kinder gewährt, die am 1. Januar 2025 bereits das fünfte Lebensjahr vollendet oder noch nicht vollendet haben, sowie für Kinder, bei denen seit dem Datum der Adoption oder der familiären Anvertrauung noch keine fünf Jahre vergangen sind (mit der Folge, dass sich auch für Kinder, die in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 geboren, adoptiert oder anvertraut wurden, die Möglichkeit eröffnet, den Beitrag in Anspruch zu nehmen). Der Beitrag wird in jedem Fall bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres bzw. bis zu fünf Jahre ab dem Datum der Adoption oder der Anvertrauung, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr hinaus, gewährt. In diesem Fall beträgt der Beitrag für das erste Jahr oder für das einzige Auszahlungsjahr, unabhängig von den Jahren, für die der Beitrag zusteht, 300,00 €. Der für die Folgejahre eventuell zustehende Jahresbetrag beträgt 200,00 € und wird unter der Bedingung ausbezahlt, dass im betreffenden Jahr auf die Zusatzvorsorgeposition des Kindes mindestens 100,00 € einbezahlt wurde. Für die Übergangsphase gelten, soweit vereinbar, dieselben Bestimmungen wie für den Beitrag zugunsten der ab dem 1. Januar 2025 geborenen, adoptierten oder anvertrauten Kindern, vorbehaltlich der Frist für die Einreichung des Antrags.

2027
Dez.
Fristen Übergangsphase

Alle Anträge im Rahmen der Übergangsregelung, unabhängig vom Datum der Geburt, der Adoption oder der familiären Anvertrauung Kindes, müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 eingereicht werden.

Kosten und Voraussetzungen

Stempelmarke in Höhe von 16,00 €, die auf dem Ansuchen anzubringen ist.

Auszahlungsbedingungen

Die Mitteilung zur Annahme wird innerhalb von 180 Tagen ab der Antragstellung versendet. Der Beitrag wird von der Pensplan Centrum AG direkt auf die individuelle Position im Zusatzrentenfonds überwiesen, in dem das Kind eingeschrieben ist.

Zugriff zur Dienstleistung

Der Antrag (PDF-Formular in Was Sie tun sollten) kann bei jedem Pensplan Infopoint in der Autonomen Region Trentino – Südtirol oder direkt bei der Pensplan Centrum AG über folgende Kanäle eingereicht werden:

Bereich Regionale Unterstützungsmaßnahmen

Seite aktualisiert am 15/01/2026, 10:07

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