Beitrag für die Zusatzvorsorge der Künstler/innen (Autonome Provinz Bozen)

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Es handelt sich um einen Beitrag zum Aufbau einer Zusatzrente für Künstler/innen, der bei Einzahlungen in eine Zusatzrentenform zusätzlich gewährt wird.

Beschreibung

Es handelt sich um einen Beitrag zum Aufbau einer Zusatzrente für Künstler/innen, der bei Einzahlungen in eine Zusatzrentenform zusätzlich gewährt wird. Für den Beitrag gilt die Erfordernis der ausschließlichen oder zumindest überwiegenden künstlerischen Tätigkeit und der Eintragung im Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler nach Regionalgesetzes Nr. 9 vom 27. Juli 2015. Der Antrag um Eintragung im Landesverzeichnis muss jährlich erfolgen. Der Beitrag steht Personen zu, die im Vorjahr in eine durch Gesetzesdekret Nr. 252/2005 u.s.Ä. geregelte Zusatzrentenform eingezahlt haben und dies nachweisen können.

Dienstanbieter
Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung - ASWE

Zielgruppe

Für den Beitrag gilt die Erfordernis der ausschließlichen oder zumindest überwiegenden künstlerischen Tätigkeit und der Eintragung im Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler nach Art. 2/bis des Regionalgesetzes Nr. 9 vom 27. Juli 2015. Der Antrag um Eintragung im Landesverzeichnis muss jährlich erfolgen.

Personen, die eine direkte Rente beziehen, haben keinen Anspruch auf den Beitrag.

Was Sie tun sollten

Der Beitrag wird bei telematischer Einreichung des Ansuchens über die Patronaten des Landes, oder in selbständiger Art gewährt mittels dem Online-Dienst myCivis.

Was Sie tun müssen

  • Mindestens zwei Jahre Ansässigkeit in der Region und Wohnsitz in der Provinz Bozen;
  • Eintragung im Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler;
  • Einzahlung von mindestens 500 Euro in eine Zusatzrentenform, geregelt durch das G.v.D. Nr. 252 vom 5. Dezember 2005;
  • Einkommenssteuerpflichtiges Bruttogesamteinkommen des Antragstellers im Jahr vor der Antragstellung von maximal 35.000 Euro.

Was Sie erhalten

Der Beitrag beläuft sich auf 500 € pro Jahr.

Der Beitrag für die Zusatzvorsorge wird von der ASWE über die Pensplan Centrum AG direkt an die Zusatzrentenform überwiesen, in der die betroffene Person eingeschrieben ist.

Fehlende Zugangsvoraussetzungen: Sollte aus den Kontrollen der ASWE hervorgehen, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder verbindliche Informationen nicht angegeben wurden, wird die ASWE neben der Erhebung eventueller Strafgebühren die ausgezahlten Beiträge widerrufen und die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsstrafen anwenden.

Zeiten und Fristen

Das Ansuchen muss innerhalb 30. November des Folgejahres eingereicht werden, in denen die Beiträge eingezahlt wurden, die nun ergänzt werden sollen.

Zugriff zur Dienstleistung

Der Beitrag wird in selbständiger Art gewährt mittels dem Online-Dienst myCivis.

Der Beitrag wird bei telematischer Einreichung des Ansuchens über die Patronaten des Landes.

Seite aktualisiert am 02/08/2024, 14:05

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