Beitrag für die Zusatzvorsorge der Künstler/innen (Autonome Provinz Bozen)
aktiv
Es handelt sich um einen Beitrag zum Aufbau einer Zusatzrente für Künstler/innen, der bei Einzahlungen in eine Zusatzrentenform zusätzlich gewährt wird.
Es handelt sich um einen Beitrag zum Aufbau einer Zusatzrente für Künstler/innen, der bei Einzahlungen in eine Zusatzrentenform zusätzlich gewährt wird. Für den Beitrag gilt die Erfordernis der ausschließlichen oder zumindest überwiegenden künstlerischen Tätigkeit und der Eintragung im Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler nach Regionalgesetzes Nr. 9 vom 27. Juli 2015. Der Antrag um Eintragung im Landesverzeichnis muss jährlich erfolgen. Der Beitrag steht Personen zu, die im Vorjahr in eine durch Gesetzesdekret Nr. 252/2005 u.s.Ä. geregelte Zusatzrentenform eingezahlt haben und dies nachweisen können.
Dienstanbieter
Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung - ASWE
Zielgruppe
Für den Beitrag gilt die Erfordernis der ausschließlichen oder zumindest überwiegenden künstlerischen Tätigkeit und der Eintragung im Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler nach Art. 2/bis des Regionalgesetzes Nr. 9 vom 27. Juli 2015. Der Antrag um Eintragung im Landesverzeichnis muss jährlich erfolgen.
Personen, die eine direkte Rente beziehen, haben keinen Anspruch auf den Beitrag.
Was Sie tun sollten
Der Beitrag wird bei telematischer Einreichung des Ansuchens über die Patronaten des Landes gewährt. Alternativ dazu kann er direkt über den Online-Dienst myCivis beantragt werden.
Was Sie tun müssen
Mindestens zwei Jahre Ansässigkeit in der Region und Wohnsitz in der Provinz Bozen;
Eintragung im Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler;
Einzahlung von mindestens 500 Euro pro Jahr in eine Zusatzrentenform, geregelt durch das G.v.D. Nr. 252 vom 5. Dezember 2005 (dem Ansuchen muss der Kontoauszug des Zusatzrentenfonds zum 31. Dezember des Jahres beigefügt werden, in dem die Rentenbeiträge gezahlt wurden, die ergänzt werden sollen).
Einkommenssteuerpflichtiges Bruttogesamteinkommen des Antragstellers im Jahr vor der Antragstellung von maximal 40.000 Euro.
Was Sie erhalten
Ab dem 1. Januar 2025 haben Antragstellende Anspruch auf einen jährlichen Beitrag von bis zu 1.000,00 Euro als Ergänzung zu den von ihnen geleisteten Einzahlungen in eine der Zusatzrentenformen gemäß G.v.D. 252/2005 in der jeweils geltenden Fassung. Um den Beitrag zu erhalten, muss die betroffene Person jährliche Eigenbeiträge von mindestens 500,00 Euro in die Zusatzrente eingezahlt haben. Der Beitrag wird in Höhe der tatsächlich geleisteten Einzahlung gewährt, mindestens jedoch 500,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro pro Jahr.
Zeiten und Fristen
Das Ansuchen muss innerhalb 30. November des Folgejahres eingereicht werden, in denen die Beiträge in den Zusatzrentenfonds eingezahlt wurden.
Kosten und Voraussetzungen
Eine Stempelmarke zu 16,00 €, die auf dem Ansuchen im Papierformat anzubringen ist.
Auszahlungsbedingungen
Der Beitrag für die Zusatzvorsorge wird von der ASWE über die Pensplan Centrum AG direkt an die Zusatzrentenform überwiesen, in der die betroffene Person eingeschrieben ist.
Hinweis: Sollte aus den Kontrollen der ASWE hervorgehen, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder verbindliche Informationen nicht angegeben wurden, wird die ASWE neben der Erhebung eventueller Strafgebühren die ausgezahlten Beiträge widerrufen und die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsstrafen anwenden.
Zugriff zur Dienstleistung
Der Beitrag wird in selbständiger Art mittels dem Online-Dienst myCivis gewährt.
Der Beitrag wird bei telematischer Einreichung des Ansuchens über die Patronate des Landes gewährt.