Beschreibung
Das Haushaltsgesetz 2026 (Gesetz Nr. 199/2025) bringt Neuerungen für die Zusatzvorsorge mit spürbaren Änderungen für Arbeitnehmende und neuen Regeln für Unternehmen. Von höheren Steuerabzügen über die automatische Einschreibung bis hin zu mehr Flexibilität bei den Leistungen: Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen kompakt und verständlich erklärt.
1. Mehr Steuervorteile für die Zusatzvorsorge
Mit dem Steuerjahr 2026 steigt der maximale jährliche Steuerabzug für Beiträge zur Zusatzvorsorge von 5.164,57 € auf 5.300 €.
Eine besonders interessante Neuerung betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre erste Beschäftigung nach dem 31.12.2006 aufgenommen haben: In diesem Fall erhöht sich der zusätzliche jährliche Betrag, der in den 20 Jahren nach dem fünften Jahr der Teilnahme steuerlich in Abzug gebracht werden kann (zum Ausgleich der in den ersten fünf Jahren nicht geleisteten Beiträge), auf 2.650 €. Die jährliche Höchstgrenze liegt bei 7.950 €. Dies gilt unbeschadet des Gesamtbetrags der in den ersten fünf Jahren abziehbaren, jedoch tatsächlich nicht eingezahlten Beiträge.
2. Abfertigung und automatische Einschreibung
Für neu eingestellte Arbeitnehmende im Privatsektor gilt ab 1. Juli 2026 die automatische Einschreibung in eine kollektivvertragliche Zusatzvorsorgeform, sofern der Arbeitnehmer nach Ablauf von 60 Tagen ab der Einstellung keine andere Entscheidung trifft.
So funktioniert’s:
- automatische Einschreibung des Arbeitnehmers zu dem in den Vereinbarungen oder im Kollektivvertrag – auch auf territorialer oder betrieblicher Ebene – vorgesehenen Zusatzrentenfonds. Sind mehrere kollektive Vorsorgeformen vorhanden, ist jene Zusatzrentenform ausschlaggebend, der die Mehrheit der Arbeitnehmer des Unternehmens beigetreten ist, vorbehaltlich einer abweichenden Betriebsvereinbarung;
- Beitragspflicht und Beitrittsdatum mit Wirkung ab dem Datum der Einstellung;
- der automatische Beitritt umfasst nicht nur die Übertragung der Abfertigung, sondern die vollständige Beitragsleistung, einschließlich der gegebenenfalls im Vertrag oder Kollektivabkommen vorgesehenen Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers;
- Möglichkeit des Rücktritts vom Fonds innerhalb von 60 Tagen;
- Investition in eine Linie, die dem zeitlichen Anlagehorizont des Mitglieds entspricht, und nicht mehr in einer garantierten Investitionslinie
3. Arbeitgeberbeitrag wird übertragbar
Ab dem 1. Juli 2026 kann der Arbeitnehmer im Falle einer Übertragung auf einen individuellen (offenen) Zusatzrentenfonds weiterhin den Arbeitgeberbeitrag nutzen. Es werden weitere Hinweise und Klarstellungen seitens der zuständigen Behörden erwartet.
4. Mehr Flexibilität bei den Leistungen
Das Haushaltsgesetz erhöht den maximalen Anteil, der in Form einer Kapitalauszahlung beantragt werden kann, von 50 % auf 60 %. Darüber hinaus erweitert es die Auszahlungsmodalitäten der Leistungen in erheblichem Umfang, indem neue Optionen eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung eine sorgfältige Abwägung durch die Bürgerin bzw. den Bürger erfordern:
- Rente mit definierter Dauer, die vom Rentenfonds ausbezahlt wird (anders als die Leibrente)
- zeitlich festgelegte Auszahlungen
- gestaffelte Auszahlung (mind. 5 Jahre), ähnlich wie „RITA“
Besteuerung im Überblick:
- Rente mit definierter Dauer und zeitlich festgelegte Auszahlungen: 15 %, reduzierbar auf bis zu 9 %
- gestaffelte Auszahlung: 20 %, reduzierbar auf bis zu 15 %