Haushaltsgesetz 2026: Neuerungen zur Zusatzvorsorge und Zusatzrentenfonds

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Das Haushaltsgesetz 2026 (Gesetz Nr. 199/2025) bringt wichtige Neuerungen im System der Zusatzvorsorge mit sich, mit konkreten Änderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie neuen Regelungen für Unternehmen.

Datum:

01 Juli 2026

Lesezeit:

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Beschreibung

Das Haushaltsgesetz 2026 (Gesetz Nr. 199/2025) bringt wichtige Neuerungen im System der Zusatzvorsorge mit sich, mit konkreten Änderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie neuen Regelungen für Unternehmen. Von größeren steuerlichen Vorteilen über die automatische Einschreibung in die Zusatzvorsorge bis hin zu einer größeren Flexibilität bei den Leistungen: Hier ein klarer und übersichtlicher Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und die neuesten Entwicklungen.

1. Mehr Steuervorteile für die Zusatzvorsorge

Ab dem Steuerjahr 2026 erhöht sich der jährliche Höchstbetrag der Abzugsfähigkeit für Beiträge zur Zusatzvorsorge von 5.165 Euro auf 5.300 Euro.

Eine besonders interessante Neuerung betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit erstmaliger Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2006. In diesem Fall erhöht sich der zusätzliche jährliche Betrag, der in den 20 Jahren nach dem fünften Mitgliedschaftsjahr in Abzug gebracht werden kann (um nicht geleistete Beiträge der ersten fünf Jahre aufzuholen), auf 2.650 Euro, bei einem jährlichen Gesamthöchstlimit von 7.950 Euro, unbeschadet des Gesamtbetrags der in den ersten fünf Teilnahmejahren abzugsfähigen, jedoch nicht tatsächlich eingezahlten Beiträge.

2. Abfertigung und automatische Einschreibung

Ab dem 1. Juli 2026 wird für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Privatsektor ein System der automatischen Einschreibung in eine kollektivvertragliche Form der Zusatzvorsorge eingeführt, sofern innerhalb von 60 Tagen nach der Einstellung keine anderslautende Entscheidung der Person getroffen wird.

So funktioniert’s:

  • Automatische Zuweisung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu dem im Abkommen oder im Kollektivvertrag – auch auf territorialer oder betrieblicher Ebene – vorgesehenen Rentenfonds. Falls mehrere kollektive Zusatzvorsorgeformen bestehen, ist jene Zusatzvorsorgeform maßgeblich, der die größte Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens beigetreten ist, vorbehaltlich einer anderslautenden betrieblichen Vereinbarung;
  • Beitragspflicht sowie formeller Beginn der Mitgliedschaft mit Wirkung ab dem Datum der Einstellung;
  • Die automatische Einschreibung umfasst nicht nur die Zuweisung der Abfertigung, sondern die volle Beitragszahlung, einschließlich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, sofern diese im Kollektivvertrag oder in entsprechenden Vereinbarungen vorgesehen sind;
  • Möglichkeit des Rücktritts innerhalb von 60 Tagen;
  • Zuweisung zu einer Investitionslinie, die dem zeitlichen Anlagehorizont des Mitglieds entspricht und nicht mehr automatisch bei der garantierten Linie erfolgt.
3. Übertragbarkeit der Beitragszahlung

Das Inkrafttreten dieser Neuerung wurde auf den 31. Oktober 2026 verlegt.

4. Mehr Flexibilität bei den Leistungen

Das Haushaltsgesetz erweitert die Auszahlungsmodalitäten der Leistungen in erheblichem Umfang, indem neue Optionen eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung eine sorgfältige Abwägung durch die Bürgerin bzw. den Bürger erfordern:

  • Rente mit definierter Dauer;
  • zeitlich festgelegte Auszahlungen;
  • gestaffelte Auszahlung.

Die steuerlichen Regelungen für die neuen Arten von Rentenleistungen unterscheiden sich je nach Auszahlungsart:

  • Rente mit definierter Dauer: 15%, reduzierbar auf bis zu 9 % (nach dem 15. Mitgliedschaftsjahr bei der Zusatzvorsorge reduziert sich die Steuer um 0,30 % pro Jahr);
  • zeitlich festgelegte Auszahlungen: 15%, reduzierbar auf bis zu 9 % (nach dem 15. Mitgliedschaftsjahr bei der Zusatzvorsorge reduziert sich die Steuer um 0,30 % pro Jahr);
  • gestaffelte Auszahlung: 20 %, reduzierbar auf bis zu 15% (nach dem 15. Mitgliedschaftsjahr bei der Zusatzvorsorge reduziert sich die Steuer um 0,25% pro Jahr).

Zur Umsetzung dieser Neuerungen werden die Zusatzrentenfonds in den kommenden Monaten entsprechende formale und verfahrenstechnische Anpassungen vornehmen.

Seite aktualisiert am 03/07/2026, 12:19

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