Beschreibung
Einzahlung freiwilliger, zusätzlicher Beiträge
Überweisungen zugunsten einer Zusatzvorsorgeform können vom Einkommen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5.165 € abgezogen werden. Für die Berechnung des Höchstbetrages werden der im Lohnstreifen angegebene Arbeitnehmerbeitrag, der eventuelle Arbeitgeberbeitrag und die freiwilligen Beiträge berücksichtigt. Ausgeschlossen sind hingegen die Anteile der Abfertigung.
Um die gesamte Abzugsfähigkeit zu nutzen, kann man bis Ende Dezember jedes Jahres freiwillige, zusätzliche Beiträge in den eigenen Zusatzrentenfonds einzahlen und diese bei der Steuererklärung im kommenden Jahr geltend machen.
Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags
Sofern es sich um eine Mitgliedschaft auf kollektivvertraglicher Basis handelt und die Beitragszahlung über den Lohnstreifen erfolgt, kann innerhalb Ende Dezember auch entscheiden werden, ob die Beitragszahlung erhöht und somit auch die steuerliche Abzugsfähigkeit besser genutzt werden soll.
Der Arbeitnehmerbeitrag ist, genau wie der Beitrag, den Ihr Arbeitgeber dazuzahlt, von der Einkommenssteuer abziehbar. Um die Abzugsfähigkeit zu nutzen, müssen keine weiteren Schritte unternommen werden, es wird direkt in der Einheitlichen Bescheinigung (CU) vermerkt.
Mitteilung der „nicht abgezogenen Beiträge“
Werden mehr als 5.165 € in den Zusatzrentenfonds einbezahlt, so ist der Differenzbetrag nicht abziehbar und muss dem Zusatzrentenfonds innerhalb 31. Dezember des auf die Überweisung folgenden Jahres mitgeteilt werden. Das entsprechende Formular ist auf der Webseite der einzelnen Fonds zu finden. Diese Mitteilung ist sehr wichtig, um sicherzustellen, dass die nicht abgezogenen Beiträge von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen werden, sobald das Mitglied beim Rentenfonds die Auszahlung einer Leistung beantragt.