Zielgruppe
- Erst- oder Neuangestellte.
- Arbeitnehmer des Privatsektors, die ihre bisher angereifte Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzahlen mรถchten.
Bei der Abfertigung handelt es sich um einen Geldbetrag, den das Unternehmen vom Gehalt des Arbeitnehmers abzieht und monatlich zurรผcklegt. Daraus entsteht ein Kapital, das der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhรคltnisses ausbezahlt bekommt.
Der Einbehalt entspricht 6,91 % des Bruttogehalts.
Der Arbeitnehmer ist ab der ersten Einstellung dazu angehalten, sich zu entscheiden:
Bei Erstanstellung:
Innerhalb von sechs Monaten ab der ersten Einstellung muss der Arbeitnehmer des Privatsektors entscheiden, was er mit der Abfertigung tun mรถchte. Er kann sie endgรผltig einer Zusatzrentenform zuweisen (hierfรผr muss das Formular Abfertigung2 ausgefรผllt werden) oder sie im Unternehmen belassen und keiner Zusatzrentenform beitreten. Die Entscheidung, einer Zusatzrentenform beizutreten, kann nicht mehr geรคndert werden; die, die Abfertigung im Betrieb zu lassen, ist jederzeit verรคnderbar. Sollte vom Arbeitnehmer keine ausdrรผckliche Wahl bezรผglich der Abfertigung getroffen werden, gilt die stillschweigende, โautomatischeโ Entscheidung: die Abfertigung flieรt automatisch in den vom Arbeitskollektivvertrag vorgesehenen Zusatzrentenfonds ein. Sollten mehrere Zusatzrentenfonds bestehen, dann wird die Abfertigung dem Fonds zugewiesen, in dem die Mehrheit der Arbeitnehmer eingeschrieben ist. In diesem Fall tritt der Arbeitnehmer dem Zusatzrentenfonds โstillschweigendโ bei.
Bei einem neuen Arbeitsverhรคltnis:
Falls beim vorherigen Arbeitsverhรคltnis entschieden wurde, die Abfertigung im Betrieb zu lassen, wird diese Entscheidung auch mit dem neuen Arbeitgeber fortgefรผhrt; der Arbeitnehmer hat aber jederzeit die Mรถglichkeit, diese Wahl zu รคndern und seine zukรผnftige Abfertigung in eine Zusatzrentenform einzuzahlen. Wer im vorherigen Arbeitsverhรคltnis einem Zusatzrentenfonds beigetreten ist und dann seine individuelle Position nach der Beendigung dieses Arbeitsverhรคltnisses vollstรคndig abgelรถst hat (aufgrund des Verlusts ย der Mitgliedschaftsbedingungen wie z.B. aufgrund einer Kรผndigung), muss innerhalb von sechs Monaten nach der Neueinstellung die Wahl รผber die zukรผnftige Zuweisung der Abfertigung zum Ausdruck bringen. Das heiรt, er muss noch einmal entscheiden, ob die Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt oder im Betrieb belassen werden soll (durch Ausfรผllen des TFR2-Formulars). Wenn Sie Ihre Meinung nicht รคuรern, wird die Abfertigung nach sechs Monaten โstillschweigendโ einem Zusatzrentenfonds zugewiesen.
Falls der Wechsel des Arbeitsverhรคltnisses auch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen im bisherigen Zusatzrentenfonds mit sich bringt und der Arbeitnehmer die angesparte Rentenposition nicht vollstรคndig abgelรถst hat, muss er dem neuen Arbeitgeber mitteilen, in welche Zusatzrentenform er in Zukunft die Abfertigung einflieรen lassen mรถchte. Auch in diesem Fall haben Sie ab dem Einstellungsdatum sechs Monate Zeit, um Ihren Willen zu รคuรern: Sie mรผssen nun aber entscheiden, in welche Zusatzrentenform die Abfertigung einflieรen soll und nicht, ob diese im Betrieb belassen werden soll. Die bereits bestehende Position kann im ursprรผnglichen Zusatzrentenfonds (auch ohne neue Einzahlungen) beibehalten, abgelรถst oder an den neuen Zusatzrentenfonds รผbertragen werden.
Reale Abfertigung
รffentlich Angestellte mit einer realen Abfertigung (z. B. Bereichsรผbergreifender Vertrag Bozen, Autonome Provinz Trient und funktionale Kรถrperschaften, Ipab, Bezirke, Apt del Trentino), die in einen geschlossenen Zusatzrentenfonds einzahlen, weisen einen vom Kollektivvertrag vorgesehenen Anteil ihrer Abfertigung diesem Zusatzrentenfonds zu. Der Teil der Abfertigung, der nicht in den Zusatzrentenfonds eingezahlt wird, verbleibt beim Arbeitgeber.
Fiktive Abfertigung
Bei รffentlich Angestellten mit der sogenannten fiktiven Abfertigung (z.B. Schulen, Sanitร del Trentino und Personal der Region), die Mitglied eines geschlossenen Zusatzrentenfonds sind, wird nur der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeitrag eingezahlt. Die Abfertigung wird fiktiv bei der INPS (ex INDAP) hinterlegt, ohne dass dabei Gebรผhren fรผr den Arbeitnehmer entstehen und bei Beendigung des Arbeitsverhรคltnisses in den Zusatzrentenfonds des Arbeitnehmers รผberwiesen. Diese Abfertigung wird auf Grundlage der durchschnittlichen, von mehreren Zusatzrentenfonds erwirtschafteten Rendite aufgewertet. Sie kรถnnen Ihre Beitragszahlung und die des Arbeitgebers jederzeit unterbrechen. Die anreifende Abfertigung wird weiterhin bei der INPS (ex INDAP) buchhalterisch erfasst.
Zuweisung der Abfertigung an den Zusatzrentenfonds
Die Abfertigung kann auf zweierlei Arten dem Zusatzrentenfonds zugewiesen werden:
Durch den stillschweigenden Beitritt wird der Arbeitnehmer automatisch in den vom Arbeitskollektivvertrag vorgesehenen, geschlossenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben.
Bisher angereifte Abfertigung
Die Zuweisung der bisher angereiften Abfertigung in den Zusatzrentenfonds ist nur mรถglich, wenn sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber darรผber geeinigt haben. Beantragen Sie die Zuweisung direkt bei Ihrem Arbeitgeber und nutzen Sie das dafรผr vorgesehene Facsimile Ihres Zusatzrentenfonds, sofern dieser es zur Verfรผgung stellt.
Welches Formular benรถtige ich fรผr die Zuweisung der Abfertigung?
Das neue Formular fรผr die Zuweisung der Abfertigung (Abfertigung2, ausfรผllbares PDF) wird vom Ministerium zur Verfรผgung gestellt und in der Gazzetta Ufficiale vom 19. April 2018 verรถffentlicht. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Formular allen Arbeitnehmern auszuhรคndigen, die nach dem 31.12.2006 eingestellt wurden, damit sie eine Wahl zur Zuweisung der Abfertigung zum Ausdruck bringen kรถnnen.
Kann ich auch die im Betrieb angereifte Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einzahlen?
Wer in einem Unternehmen mit mehr als 50 Angestellten arbeitet, kann nur die bis 2006 angereifte Abfertigung einzahlen. Die Abfertigungsanteile, die nach 2007 angereift sind, verbleiben beim Schatzfonds der INPS.
Abfertigung: Im Betrieb lassen oder in einen Zusatzrentenfonds einzahlen?
Dieses Beispiel zeigt, wie sich fรผr eine/n 30-jรคhrige/n Arbeitnehmer/in die Einzahlung der Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds auszahlt, statt sie im Betrieb zu lassen.
Abfertigung im Zusatzrentenfonds | Abfertigung im Betrieb | |
Jahresgehalt brutto | 30.000 โฌ | 30.000 โฌ |
Anreifende Abfertigung | 2.073 โฌ | 2.073 โฌ |
Arbeitgeberbeitrag (1% des Bruttogehalts) | 300 โฌ | 0 โฌ |
Arbeitnehmerbeitrag, der im Lohnstreifen einbehalten wird (1% des Bruttogehalts) | 300 โฌ | 0 โฌ |
Monatsgehalt netto (13 Gehรคlter) | 1.700 โฌ | 1.714 โฌ |
Angereiftes Kapital nach 35 Jahren | 130.000 โฌ (jรคhrliche Rendite: 2%)1 |
78.600 โฌ (jรคhrliche Aufwertung:ย 0,67%)2 |
Ausgezahlte Abfertigung netto | 0 โฌ | 60.600 โฌ |
Auszahlung netto von 50% des Kapitals | 60.900 โฌ | 0 โฌ |
Lebenslange monatliche Zusatzrente netto (durch Umwandlung der restlichen 50% des Kapitals) |
240 โฌ | 0 โฌ |
1 Bei einer angenommenen Einschreibung in eine Anleihenlinie mit einer jรคhrlichen Rendite von 2% inflationsbereinigt laut Annahme der Angaben der Aufsichtsbehรถrde der Rentenfonds (COVIP).
2 Jรคhrliche Aufwertung bei einer angenommenen Inflation von 2%.
Konkret bekommt ein/e Arbeitnehmer/in, der/die auf nur 14 โฌ im Monat verzichtet und sich fรผr die Einzahlung der Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds entscheidet, dieselbe Summe ausbezahlt wie jemand, der die Abfertigung im Betrieb lรคsst. Zusรคtzlich erhรคlt erstere/r eine lebenslange monatliche Zusatzrente von 240 โฌ โ ein schรถner Vorteil! Alternativ kรถnnen auch 100% des angereiften Kapitals in Rente umgewandelt werden. In dem Fall winkt eine monatliche Zusatzrente von 480 โฌ.
Beispiel fรผr die unterschiedliche Besteuerung der Abfertigung im Betrieb und im Zusatzrentenfonds
Angereifte Abfertigung | Besteuerung der Abfertigung im Unternehmen3 |
Besteuerung der Abfertigung im Zusatzrentenfonds4 | Steuervorteil Abfertigung im Zusatzrentenfonds |
100.000 โฌ | 23.000 โฌ | 9.000 โฌ | 14.000 โฌ |
3 Mindeststeuersatz. Die Agentur fรผr Einnahmen berechnet die Besteuerung auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens der letzten 5 Jahre, daher fรคllt der reale Steuersatz meistens hรถher aus.
4 Anteil von 9% bei Pensionierung, mit mindestens 35 Mitgliedschaftsjahren im Zusatzrentenfonds.
Bisher angereifte Abfertigung
Die Zuweisung der Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds ist fรผr die nach dem 1. Januar 2007 angereiften Anteile besonders vorteilhaft. Fรผr diese gilt bei Rentenleistungen nรคmlich ein Steuersatz zwischen 15 % und 9 %, je nachdem, wie lange man im Zusatzrentenfonds eingeschrieben war. Die im Unternehmen verbleibende Abfertigung wird hingegen mit einem Mindestsatz von 23 % gesondert versteuert.
Schwieriger ist jedoch, die steuerliche Zweckmรครigkeit der Zahlung der bis zum Jahr 2006 angereiften Abfertigung einzuschรคtzen, da im Falle einer Rentenleistung die an den Zusatzrentenfonds einbezahlte Abfertigugn ohnehin einer gesonderten Besteuerung unterliegt, รคhnlich wie es auch im Unternehmen der Fall ist. In diesem Fall entsteht der Steuervorteil, wenn Sie sich fรผr die vorzeitige, befristete Zusatzrente (RITA) entscheiden, fรผr die unabhรคngig vom Ansparzeitraum immer ein Satz zwischen 15 % und 9 % gilt.
Seite aktualisiert am 23/01/2025, 14:04