Zielgruppe
Alle Mitglieder, die die rechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zu der gewählten Vorschussart erfüllen.
Alle Mitglieder, die die rechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zu der gewählten Vorschussart erfüllen.
Unter Vorschüssen versteht man die Auszahlung eines Teils der persönlichen Rentenposition vor Erfüllen der Voraussetzungen für die Auszahlung der Rentenleistungen.
Um einen Vorschuss nutzen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vorschuss für Ausgaben im Gesundheitsbereich
Vorschuss für die Erstwohnung
Vorschüsse für sonstige Erfordernisse (nicht für öffentlich Bedienstete vorgesehen, die im entsprechenden Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind)
Vorschüsse für Fortbildung und Elternzeiten (nur für öffentlich Bedienstete)
Die Fristen für die Auszahlung der Leistungen ab dem Erhalt des vollständig und fehlerfrei ausgefüllten Ansuchens werden vom jeweiligen Zusatzrentenfonds festgelegt. Bitte lesen Sie hierfür die Dokumentation Ihres Zusatzrentenfonds.
Ein Vorschuss an den Rentenfonds ist die Auszahlung eines Teils des Kapitals eines Mitglieds, bevor die Voraussetzungen für die Pensionierung erfüllt sind, und kann aus folgenden Gründen beantragt werden:
Über die Online-Dienste Ihres Zusatzrentenfonds oder durch Ausfüllen des Formulars, das vom jeweiligen Zusatzrentenfonds auf der Webseite zur Verfügung gestellt wird. Alle erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt werden.
Das Dokument zu den Vorschüssen erklärt ausführlich, wie diese Leistung funktioniert und welche Möglichkeiten das Mitglied des Zusatzrentenfonds hat. Das Dokument kann auf der Webseite des jeweiligen Zusatzrentenfonds eingesehen werden.
Der Zusatzrentenfonds kann im Falle eines Leistungsanspruchs Kosten festlegen. Die Kosten können Sie gegebenenfalls auf dem Kostenblatt auf der Webseite Ihres Zusatzrentenfonds einsehen.
Vorschuss für den Erwerb oder die Renovierung der Erstwohnung
Die Besteuerung der Vorschüsse aus dem Zusatzrentenfonds für den Erwerb oder die Renovierung der Erstwohnung beträgt 23 % auf den ausbezahlten Betrag, abzüglich eventuell bereits versteuerter Einkünfte. Dieser Steuersatz wird als Quellensteuer mit abgeltender Wirkung erhoben und wird daher nicht mit anderen Einkünften zusammengerechnet.
Für Beiträge, die vor dem Jahr 2007 (bzw. vor 2018 für öffentlich Bedienstete) eingezahlt wurden, kann eine abweichende Besteuerung vorgesehen sein.
Vorschuss für Gesundheitsausgaben
Der Vorschuss aus dem Zusatzrentenfonds für Gesundheitsausgaben unterliegt einer begünstigten Besteuerung, die – je nach Anzahl der Beitragsjahre – zwischen 15 % und 9 % variieren kann.
Für Beiträge, die vor dem Jahr 2007 (bzw. vor 2018 für öffentlich Bedienstete) eingezahlt wurden, kann eine abweichende Besteuerung vorgesehen sein.
Vorschuss für weitere Bedürfnisse
Der Vorschuss für weitere Bedürfnisse unterliegt einer Quellensteuer mit abgeltender Wirkung von 23 % auf den ausbezahlten Betrag, abzüglich bereits versteuerter Einkünfte. Diese Steuer wird endgültig einbehalten und nicht mit anderen Einkünften zusammengerechnet.
Für Beiträge, die vor dem Jahr 2007 eingezahlt wurden, kann eine abweichende Besteuerung vorgesehen sein.
Besteuerung der Auszahlungen
Seite aktualisiert am 23/07/2025, 08:43