Zielgruppe
Diese Maßnahmen greifen bei Unternehmen, deren Mitarbeiter/innen sich entschlossen haben, die Abfertigung zugunsten der Zusatzvorsorge einzuzahlen und bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten (zum 31.12.2006; für später gegründete Unternehmen ist die durchschnittliche Beschäftigtenanzahl im Kalenderjahr ausschlaggebend, in dem die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde). Letztere müssen in jedem Fall die Abfertigung, die nicht in eine Zusatzrentenform eingezahlt wird, an den von der NISF/INPS gegründeten Schatzfonds überweisen.
Was Sie hierzu wissen müssen
Der Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 252/2005 sieht folgende Ausgleichsmaßnahmen vor:
- Abzug vom Unternehmensertrag von 6% für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (4% für Unternehmen über 50 Beschäftigten) des jährlichen Abfertigungsbetrags, der in Zusatzrentenformen eingezahlt wurde;
- Befreiung von der Einzahlung des Beitrags an den Garantiefonds (Art. 2 des Gesetzes Nr. 297/1982) in Höhe von
0,20% der jährlichen Entlohnung für den Prozentsatz der anreifenden Abfertigung, der in die Zusatzrentenformen eingezahlt wurde;
- Reduzierung der kleinen Beiträge (GD Nr. 203/2005) durch die Befreiung der Einzahlung der Sozialbeiträge zur Verwaltung der temporären Leistungen des INPS/NISF in Höhe von 0,28 % (für jede/n Arbeitnehmer/in und für den Prozentsatz der Abfertigung, der in die Zusatzrentenformen eingezahlt wurde).
Neben diesen drei Maßnahmen gibt es einen indirekten Vorteil: Die Abfertigung muss nicht aufgewertet werden gemäß Art. 2120 des italienischen Zivilgesetzbuches (1,5 % + 75 % des Verbraucherpreisindexes für Familien von Arbeitern und Angestellten). Zahlt das Unternehmen (gemäß dem angewandten Kollektivvertrag oder einem spezifischen Betriebsabkommen) zusätzlich einen Arbeitgeberbeitrag zu eigenen Lasten in den Zusatzrentenfonds ein, kann dieser als Ausgabenposten für das Unternehmen vollständig abgezogen werden.
Was Sie tun sollten
Beispiel
Unternehmen mit 10 Beschäftigten, jährliche Entlohnungen insgesamt 300.000 Euro, jährlich angereifte Abfertigung 20.730 Euro, zu 100 % in Zusatzrentenfonds eingezahlt.
Art der Maßnahme |
Reduzierung |
Abfertigung im Unternehmen |
Abfertigung im
Zusatzrentenfonds |
Ausgleichsmaßnahmen |
Steuerersparnis (IRES) |
Reduzierung des Unternehmensertrag
um 6 % der eingezahlten Abfertigung |
0 € |
298,51 €1 |
Befreiung Einzahlung Beitrag an den Abfertigungsgarantiefonds |
0,20% der Beitragsgrundlage |
0 € |
600 € |
Beitragsreduzierung
GD Nr. 203/2005 |
0,28% |
0 € |
840 € |
Kosten |
Aufwertung der Abfertigung |
1,5% + 0,75% der Inflation2 |
621,90 € |
0 € |
Finanzierungskosten aufgrund der Abfertigung |
|
0 € |
1.057,23 €3 |
Insgesamt |
|
1.303,18 € |
1 Die abziehbaren Kosten belaufen sich auf 1.243,80 € (20.730 € x 6 %). Daraus ergibt sich für eine Kapitalgesellschaft eine Steuerersparnis von 298,51 € bei einer aktuellen Steuer auf Unternehmenserträge (IRES) von 24 % (1.243,80 € x 24 %).
2 Angenommene Jahresinflation: 2%.
3 Passivzinsen, die von Bankitalia für 2023 bei Darlehen für Unternehmen ermittelten Fremdkapitalkosten von 5,1 % anwenden.
Anhand dieses Beispiels ergeben die Ausgleichsmaßnahmen einen Vorteil in Höhe von 1.738,51 € und weiteren 621,90 €, da die Abfertigung nicht aufgewertet werden muss. Zieht man die höheren Finanzierungskosten von 1.057,23 € ab, ergibt sich für das Unternehmen aufgrund der Abfertigung, die für die Zusatzvorsorge eingezahlt wird, ein Vorteil von 1.303,18 €.
Die vorgesehenen Maßnahmen erscheinen somit ausreichend, um einen Ausgleich für den Arbeitgeber zu schaffen in Form eines sofortigen Vorteils. Falls das Unternehmen (gemäß dem angewandten Kollektivvertrag oder einem spezifischen Betriebsabkommen) für kollektivvertragliche Beitritte einen Arbeitgeberbeitrag zu eigenen Lasten in den Zusatzrentenfonds einzahlt, reduziert dieser Vorteil die anfallenden Kosten.
Beitragszahlung
Beobachtungsstelle Kollektivverträge
Dieser Dienst bietet für jeden einzelnen Arbeitsvertrag ein „Informationsblatt mit der historischen Beitragszahlung“ mit Verweis auf die Rentenfonds, denen man beitreten kann, die Mindestbeitragszahlung, die Beitragshöhe und alle Änderungen mit den entsprechenden Laufzeiten.
Zusätzlich finden sich in den Informationsblättern eigene Abschnitte, die den potenziellen Mitgliedern, der Berechnungsgrundlage der Beitragszahlung und den Veränderungen in der Beitragszahlung (Aussetzung der Beitragszahlung aufgrund von Lohnausgleichskasse oder Mutterschaft, „una tantum“, Rückwirkung, Sonderregelungen: NISF/INPS – ex NFAÖV/INPDAP, ENPAIA, usw.) gewidmet sind. Dem Informationsblatt folgt ein Index mit Verweis auf Datum, Verhandlungsebene und Quelle des folgenden Gesetzestextes.
Beobachtungsstelle Kollektivverträge
Zusätzliche vertragliche Beiträge
Bei Arbeitnehmer/innen, die bereits in einen kollektivvertraglichen, territorialen Zusatzrentenfonds einzahlen (z.B. den Rentenfonds Laborfonds) und deren Kollektivvertrag oder eine Gesetzesbestimmung einen zusätzlichen Beitrag vom Arbeitgeber vorsieht, wird dieser Beitrag in denselben Zusatzrentenfonds eingezahlt.
Bei Arbeitnehmer/innen, die noch in keinen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, wird dieser zusätzliche Arbeitgeberbeitrag so lange in den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Zusatzrentenfonds eingezahlt, bis der/die Arbeitnehmer/in sich in einen territorialen Zusatzrentenfonds einschreibt.