Die antragstellende Person darf zum Zeitpunkt der Auszahlung des Bauspardarlehens nicht Eigentรผmerin, nackte Eigentรผmerin, Inhaberin des Fruchtgenussrechtes oder des Wohnrechtes von Wohnimmobilien im Landesgebiet sein, auch nicht in Anteilen mit dem Ehepartner oder mit der in eheรคhnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Person und deren Verwandten ersten Grades, falls dadurch eine Eigentumsquote von 100 Prozent erreicht wird.
Gleiches gilt fรผr den Ehepartner, die in eheรคhnlicher Lebensgemeinschaft lebende Person und die zu Lasten lebenden Kinder. Im Falle der Wiedergewinnung wird die Immobilie, die Gegenstand des Antrages fรผr das Bauspardarlehen ist, nicht berรผcksichtigt, wรคhrend andere Immobilien berรผcksichtigt werden.
In Bezug auf das nackte Eigentum findet der oben genannte Ausschlussgrund nur Anwendung, wenn das Recht in den fรผnf Jahren vor Antragstellung begrรผndet wurde.