Man muss seit mindestens 5 Jahren durchgehend und ohne Unterbrechung in der Provinz Bozen ansässig sein. Die ins Ausland Ausgewanderten, die vor ihrer Auswanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren, die die Absicht haben, ihren Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen, sind für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes den im Lande ansässigen Personen gleichgestellt.
3.4 Wie werden die 5 Jahre Ansässigkeit in der Provinz Bozen bewertet?