Sollte die Immobilie, für die das Bauspardarlehen gewährt wurde, vermietet werden, tritt analog Art. 9 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 508 vom 08.07.2025 in Kraft. Dieser besagt, dass “Falls die finanzierte Wohnung veräußert wird, muss das Bauspardarlehen zurückgezahlt werden, außer dieses wird auf eine neue Erstwohnung, welche den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen muss, übertragen“.
4.11 Kann ich die Immobilie, für die ein Bauspardarlehen beantragt wurde, vermieten?