Für den Erwerb eines Teils oder des gesamten Eigentums einer Immobilie, die derzeit der Ehepartner oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person besitzt, kann nicht auf ein Bauspardarlehen zugegriffen werden.
Der Kauf von Wohnungen, welche sich, auch teilweise, im Eigentum oder nacktem Eigentum von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades befinden ist nicht förderfähig.
Auch der Kauf von Wohnungen im Eigentum von Gesellschaften oder anderen Rechtssubjekten, an denen die Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades beteiligt sind oder auf diese zurückgeführt werden können, ist nicht förderfähig.