Der Wohnsitz muss innerhalb 182 Monaten ab Abschluss des Vertrages für das Bauspardarlehen in die finanzierte Immobilie verlegt werdendem notariellen Kaufvertrag. Bei Bau- uund Sanierungsarbeiten muss er innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung oder ab dem Datum der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit oder nach dem Abschluss der Bauarbeiten, wenn die Baumaßnahme , ab der Zuteilung der Wohnung im Fall von Wohnbaugenossenschaften, dem Datum der Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung oder ab dem Datum der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit oder nach Abschluss der Bauarbeiten, wenn die Baumaßnahme die Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung oder die Meldung der Bezugsfertigkeit nicht vorsieht (bei Kauf während der Bauphase, Wiedergewinnung oder Neubau), angemeldet in die finanzierte Immobilie verlegt werden. Der Wohnsitz muss für die gesamte Dauer des Bauspardarlehens in der finanzierten Immobilie beibehalten werden. Die Verlegung des Wohnsitzes, auch nur vorübergehend, verpflichtet zur vorzeitigen Tilgung des Darlehens.
5.10 Innerhalb welches Zeitraums muss ich meinen Wohnsitz in der Erstwohnung anmelden, die ich mit einem Bauspardarlehen gekauft, gebaut oder wiedergewonnen habe?