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Zusatzrente: Steuervorteile und Abzugsfรคhigkeit

Datum:

28 Mai 2025

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Das Zusatzrentensparen bietet eine Reihe von Steuervorteilen: Beitrรคge zur Zusatzrente fรผr sich selbst oder steuerlich zulasten lebende Familienangehรถrige kรถnnen bis zur Hรถchstgrenze von 5.164,57 โ‚ฌ vom Gesamteinkommen in Abzug gebracht werden. Darรผber hinaus unterliegen die Renditen, die wรคhrend der Ansparphase erwirtschaftet werden, einer niedrigeren Besteuerung im Vergleich zu anderen Sparformen, bei denen der Steuersatz meistens bei 26 % liegt. In der Auszahlungsphase (bei Vorschรผssen, Ablรถsen oder Pensionierung), schlieรŸlich, ist der Steuersatz gรผnstiger als die รผblich angewandte Einkommenssteuer.

Schauen wir uns im Folgenden den ersten dieser drei Steuervorteile โ€“ also die steuerliche Abzugsfรคhigkeit der Beitrรคge โ€“ am Beispiel eines lohnabhรคngigen Arbeitnehmers genauer an:

Wer sich als lohabhรคngige/r Arbeitnehmer/in in einen geschlossenen Zusatzrentenfonds einschreibt (s. Infobox), zahlt die Abfertigung und einen eigenen Beitrag, der vom Bruttolohn abgezogen wird (der sog. Arbeitnehmerbeitrag) ein und erhรคlt vom Arbeitgeber einen zusรคtzlichen Beitrag, der durch den jeweiligen Kollektivvertrag geregelt ist (Arbeitgeberbeitrag). Diese Beitrรคge werden vierteljรคhrlich durch den Arbeitgeber oder das zustรคndige Lohnbรผro in den Zusatzrentenfonds eingezahlt und mit den Renditen der gewรคhlten Investitionslinie aufgewertet. Darรผber hinaus ist es mรถglich, weitere freiwillige Beitrรคge einzuzahlen โ€“ entweder in die eigene Position im Fonds oder aber auch in die Position einer steuerlich zulasten lebenden Person, etwa die des minderjรคhrigen Kindes. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag sowie weitere freiwillige Beitragszahlungen sind steuerlich abziehbar. Bis zur Hรถchstgrenze von 5.164,57 โ‚ฌ werden sie vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, bevor der progressive Steuersatz angewendet wird. Dadurch verringert sich der Steuersatz. Die Abfertigung ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Ein Beispiel:
Anna ist 40 Jahre alt und verdient pro Jahr circa 33.000 โ‚ฌ brutto. Ihr IRPEF-Steuersatz liegt bei 35 %. Sie zahlt ihre gesamte Abfertigung sowie 5 % ihres Bruttogehalts in ihren Zusatzrentenfonds ein, ihr Arbeitgeber steuert 3 % dazu. Den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag, die insgesamt ca. 2.700 โ‚ฌ im Jahr ausmachen, kann sie steuerlich in Abzug bringen. Da sie damit die Hรถchstgrenze von 5.164,57 โ‚ฌ pro Jahr nicht erreicht, beschlieรŸt sie, den Differenzbeitrag von ca. 2.460 โ‚ฌ zugunsten ihrer zwรถlfjรคhrigen Tochter Emma einzuzahlen, die ebenfalls bereits Mitglied in einem Zusatzrentenfonds ist. Auf diese Weise kann Anna die Steuervorteile der Zusatzvorsorge bestmรถglich ausnutzen.

Achtung: Sonderregelung fรผr Personen, die nach dem 1. Januar 2007 begonnen haben zu arbeiten.
Personen, die nach dem 1. Januar 2007 zum ersten Mal eine Erwerbstรคtigkeit aufgenommen haben, kรถnnen aufgrund des Beschlusses Nr. 25/E vom 10. April 2025 der Agentur fรผr Einnahmen im Rahmen ihrer Zusatzvorsorge von einer erweiterten Abzugsfรคhigkeit in zwei Phasen profitieren:

Phase 1 โ€“ die ersten fรผnf Jahre
In den ersten fรผnf Jahren ab Beginn der ersten Beschรคftigung kรถnnen Beitrรคge bis zur Hรถchstgrenze von 5.164,57 โ‚ฌ jรคhrlich abgesetzt werden. Wird dieser Betrag nicht voll ausgeschรถpft, geht der ungenutzte Anteil nicht verloren, sondern wird gesammelt.

Phase 2 โ€“ die 20 Folgejahre
Ab dem sechsten Jahr nach Beginn der Erwerbstรคtigkeit kann der gesammelte Betrag nachgeholt werden: Jรคhrlich kรถnnen bis zu 2.582,29 โ‚ฌ zusรคtzlich zum normalen Limit abgesetzt werden โ€“ also insgesamt bis zu 7.746,86 โ‚ฌ pro Jahr. Diese Mรถglichkeit besteht fรผr maximal 20 Jahre.
Ziel dieser Regelung ist es, jungen Menschen den Aufbau einer Altersvorsorge zu erleichtern โ€“ gerade dann, wenn sie in den ersten Berufsjahren nur geringe Beitrรคge leisten konnten.
Die Frist beginnt mit dem Jahr der tatsรคchlichen Arbeitsaufnahme, nicht mit einem frรผheren Eintritt in den Zusatzrentenfonds (z.โ€ฏB. durch Einzahlungen der Eltern). Fรผr die Nachholregelung zรคhlen nur jene Beitrรคge, die ab dem Zeitpunkt der ersten Erwerbstรคtigkeit selbst eingezahlt und steuerlich geltend gemacht wurden. Beitrรคge durch Dritte vor diesem Zeitpunkt bleiben unberรผcksichtigt.

Ein Beispiel:
Paul ist 20 Jahre alt und hat vor Kurzem seine erste Arbeitsstelle angetreten. Auch er zahlt in einen Zusatzrentenfonds ein โ€“ allerdings zunรคchst nur einen kleinen Betrag. Fรผr ihn greift eine Sonderregelung fรผr sogenannte โ€žErstbeschรคftigteโ€œ, also Personen, die nach dem 1. Januar 2007 zum ersten Mal eine Erwerbstรคtigkeit aufgenommen haben.
Paul kann in den ersten fรผnf Jahren seiner Mitgliedschaft bis zu 5.164,57 โ‚ฌ jรคhrlich abziehen โ€“ nutzt er diesen Rahmen nicht aus, gehen die ungenutzten Betrรคge nicht verloren. Ab dem sechsten Jahr darf er diese nachholen: Er kann bis zu 2.582,29 โ‚ฌ zusรคtzlich pro Jahr absetzen โ€“ und zwar fรผr die nรคchsten 20 Jahre. Das bedeutet fรผr ihn: In Zukunft kann er bis zu 7.746,86 โ‚ฌ jรคhrlich steuerlich geltend machen und so besonders effizient fรผr sein Alter vorsorgen.

Weitere Informationen in unserem Leitfaden zur Steuererklรคrung:

Leitfaden zur Steuererklรคrung

Seite aktualisiert am 28/05/2025, 09:35

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