2.13 Kann ich auf ein Bauspardarlehen zugreifen, wenn ich bereits eine Wohnung besitze?

Die antragstellende Person darf zum Zeitpunkt der Auszahlung des Bauspardarlehens nicht Eigentümerin, nackte Eigentümerin, Inhaberin des Fruchtgenussrechtes oder des Wohnrechtes von Wohnimmobilien im Landesgebiet sein, auch nicht in Anteilen mit dem Ehepartner oder mit der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Person und deren Verwandten ersten Grades, falls dadurch eine Eigentumsquote von 100 Prozent erreicht wird.
Gleiches gilt für den Ehepartner, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Person und die zu Lasten lebenden Kinder. Im Falle der Wiedergewinnung wird die Immobilie, die Gegenstand des Antrages für das Bauspardarlehen ist, nicht berücksichtigt, während andere Immobilien berücksichtigt werden.
In Bezug auf das nackte Eigentum findet der oben genannte Ausschlussgrund nur Anwendung, wenn das Recht in den fünf Jahren vor Antragstellung begründet wurde.