Fragen und Antworten

Das Bausparmodell der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol soll einen Anreiz zum privaten Sparen zur Finanzierung des Eigenheims bieten. Das Bausparmodell sieht zwei Phasen vor: Zuerst eine Sparphase, während der mindestens 8 Jahre lang (5 Jahre für Antragsteller mit einem Alter von weniger als 36 Jahren) Beiträge in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt werden (auch mit Unterbrechung) und dann eine Finanzierungsphase mit dem begünstigten Bauspardarlehen.

Das Bauspardarlehen ist ein mittel- bis langfristiges zinsgünstiges Darlehen (über eine Laufzeit von mindestens 18 Monaten bis höchstens 20 Jahren), das ausschließlich für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Erstwohnung von der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol über eine beauftragte Einrichtung gewährt wird, mit der verschiedene Banken einen Vertrag abgeschlossen haben. Das Bauspardarlehen wird Mitgliedern von jenen Zusatzrentenfonds gewährt, die beim Bausparmodell mitmachen. Die vertragsgebundene Bank überprüft die Voraussetzungen des/der Antragstellers/in, welche/r ein Darlehen in maximal doppelter Höhe (für öffentlich Bedienstete in geschlossenen Zusatzrentenfonds bis zur dreifachen Höhe) des im Zusatzrentenfonds angesparten Kapitals gewährt bekommen kann. Grund für die höhere Darlehenssumme für öffentlich Bedienstete sind erhebliche kollektivvertragliche Einschränkungen, die anreifende Abfertigung in einen geschlossenen Zusatzrentenfonds einzuzahlen und damit gleich viel Kapital anzusparen wie Angestellte im Privatsektor. Für Antragsteller mit einem Alter von weniger als 36 Jahren zum Zeitpunkt des Antrages, wird ein Anteil von bis zu 25.000 Euro der angereiften Zusatzrentenposition im Ausmaß vom Dreifachen bzw. Vierfachen berücksichtigt.

Um Bauspardarlehen auszahlen zu können, muss eine Bank mit der von der Autonomen Provinz Bozen beauftragte Einrichtung einen Vertrag abschließen.

Siehe die Liste der vertragsgebundenen Banken

Nur die Mitglieder von Zusatzrentenfonds, die am Bausparmodell teilnehmen, können auf ein Bauspardarlehen zugreifen.

Siehe die Liste der teilnehmenden Zusatzrentenfonds

Für allgemeine Informationen zum Bausparmodell können Sie sich entweder an Pensplan Centrum AG, an einen der zahlreichen Pensplan Infopoints in Südtirol oder an eine der vertragsgebundenen Banken wenden. Bei den Pensplan Infopoints haben Sie außerdem die Möglichkeit, sich unverbindlich und kostenlos zur Zusatzrente beraten zu lassen. Für genauere Informationen zum Bauspardarlehen bzw. um zu prüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für den Antrag auf ein Bauspardarlehen erfüllen, wenden Sie sich bitte an eine vertragsgebundene Bank.

Das Bauspardarlehen wird in Bezug auf die Erstwohnung des/der Antragstellers/in für die folgenden Zwecke gewährt:

  • Kauf im Rahmen eines Verkaufs, sowie Kauf in Wohnbaugenossenschaften oder Kauf von Immobilien in der Bauphase, sofern die Baukonzession nicht auf den/die Antragsteller/in des Bauspardarlehens ausgestellt ist, sondern z.B. auf eine Baufirma
  • Bau (oder Kauf während des Baus, wenn der Käufer den Bau der Wohnung abschließt): In diesem Fall wird die Baukonzession auf den/die Antragsteller/in des Bauspardarlehens ausgestellt
  • Maßnahmen zur Wiedergewinnung des Bauvermögens gemäß Art. 59 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 11. August 1997 (Landesraumordnungsgesetz), für die eine Mitteilung des Arbeitsbeginns und – abschlusses an die zuständige Behörde, die auch die Erklärung des beauftragten Technikers beinhaltet, verlangt wird (ohne diese Mitteilungen kann das Bauspardarlehen nicht gewährt werden) In jedem Fall muss der/die Antragsteller/in Eigentümer der Immobilie sein (bei Wiedergewinnung oder Bau) oder werden (bei Kauf). Wenn die Wohnung, die gekauft, gebaut oder wiedergewonnen werden soll, durch ein Nutzungsrecht anderer belastet ist (z.B. Fruchtgenuss, Wohnrecht, Unterhaltspflichten) kann nicht um ein Bauspardarlehen angesucht werden.

Immobilieneinheiten, die in die Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 (sogenannte Zubehöre wie z.B. die Garage) eingeteilt oder einteilbar sind, gelten beim Bauspardarlehen nur dann als Teil der Erstwohnung, wenn der Kauf, der Bau oder die Wiedergewinnung dieser Zubehöre zeitgleich mit dem Kauf, Bau oder der Wiedergewinnung der Wohnung erfolgt.

Für den Erwerb eines Teils oder des gesamten Eigentums einer Immobilie, die derzeit der Ehepartner oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person besitzt, kann nicht auf ein Bauspardarlehen zugegriffen werden. Der Kauf von Wohnungen, welche sich, auch teilweise, im Eigentum oder nacktem Eigentum von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades befinden, ist nicht förderfähig.

Für den Kauf eines Eigentumsanteils einer Immobilie in der Bauphase kann man nicht auf ein Bauspardarlehen zugreifen. Man kann jedoch ein Bauspardarlehen beantragen, um die Bauarbeiten zu finanzieren, sofern der/die Antragsteller/in in der Zwischenzeit Eigentümer eines Anteils der Immobilie in der Bauphase geworden ist und die Baukonzession auf beide Ehepartner oder auf beide in einer eheähnlichen Beziehung lebenden Personen lautet.

Die antragstellende Person darf zum Zeitpunkt der Auszahlung des Bauspardarlehens nicht Eigentümerin, nackte Eigentümerin, Inhaberin des Fruchtgenussrechtes oder des Wohnrechtes von Wohnimmobilien im Landesgebiet sein, auch nicht in Anteilen mit dem Ehepartner oder mit der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Person und deren Verwandten ersten Grades, falls dadurch eine Eigentumsquote von 100 Prozent erreicht wird.
Gleiches gilt für den Ehepartner, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Person und die zu Lasten lebenden Kinder. Im Falle der Wiedergewinnung wird die Immobilie, die Gegenstand des Antrages für das Bauspardarlehen ist, nicht berücksichtigt, während andere Immobilien berücksichtigt werden.
In Bezug auf das nackte Eigentum findet der oben genannte Ausschlussgrund nur Anwendung, wenn das Recht in den fünf Jahren vor Antragstellung begründet wurde.

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