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Das Zusatzrentensparen bietet eine Reihe von Steuervorteilen, die wir in den vergangenen Wochen nรคher erlรคutert haben: Im ersten Beitrag unserer Serie haben wir erklรคrt, dass Beitrรคge, die man fรผr sich selbst oder steuerlich zulasten lebende Familienangehรถrige in einen Zusatzrentenfonds einbezahlt, bis zur Hรถchstgrenze von 5.164,57 โฌ vom Gesamteinkommen in Abzug gebracht werden kรถnnen (https://salto.bz/de/article/20052025/fuenftausendeinhundertvierundsechzig57).
Im letzten Artikel haben wir die Vorschussmรถglichkeiten und ihre steuerlichen Vorteile behandelt (https://salto.bz/de/article/12062025/funfzehn-steuer). In diesem Artikel widmen wir uns der Besteuerung der Beitrรคge nach der Pensionierung.
Grundsรคtzlich hat man bei Pensionierung verschiedene Mรถglichkeiten, sich das angereifte Kapital im Rentenfonds ausbezahlen zu lassen:
- Auszahlung des Kapitals
- Umwandlung des Kapitals in eine Leibrente
Auch eine Mischform ist mรถglich, wobei maximal 50 % als Kapital und der Rest als Rente ausbezahlt werden.
Die Besteuerung der Zusatzrentenleistung unterscheidet sich je nachdem, ob man im รถffentlichen oder im privaten Sektor angestellt war. Fรผr Selbststรคndige, Freiberufler und Bezieher sonstiger Einkรผnfte (z.โฏB. aus Immobilienbesitz oder Finanzinvestitionen), die einem offenen Pensionsfonds angehรถren, gilt dieselbe steuerliche Regelung wie fรผr Arbeitnehmer im privaten Sektor.
Bei Personen, die im Privatsektor tรคtig waren, gelten bezรผglich der Besteuerung folgende Grundsรคtze:
Bei Kapitalauszahlung
Das Kapital, das vor 2007 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von mindestens 23 %. Das Kapital, das ab dem 1. Januar 2007 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15 % besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3 %; die minimale Besteuerung liegt bei 9 %.
Bei Rentenauszahlung
Das Kapital, das vor 2007 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von 23 % bis 43 %, je nach Einkommen. Das Kapital, das ab 2007 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15 % besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3 %%; die minimale Besteuerung liegt bei 9 %.
Bei Personen, die im รถffentlichen Sektor gearbeitet haben, รคndert sich die Steuerregelung. In den verschiedenen Fรคllen โ also der Kapitalauszahlung und der Zusatzrentenauszahlung, bzw. ihrer Mischform โ ist die Steuerregelung wie folgt:
Bei Kapitalauszahlung
Das Kapital, das vor 2017 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von mindestens 23 %. Das Kapital, das ab dem 1. Januar 2018 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15 % besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3 %; die minimale Besteuerung liegt bei 9 %.
Bei Rentenauszahlung
Das Kapital, das vor 2017 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von 23 % bis 43 %, je nach Einkommen. Das Kapital, das ab 2018 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15 % besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3 %.
Zum Vergleich: Wer hingegen seine Abfertigung im Unternehmen belassen hat, muss bei deren Auszahlung mit dem normalen Einkommensteuersatz rechnen. Bei einem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt von 35.000 Euro liegt dieser bei 35 % (berechnet auf dem durchschnittlichen Steuersatz der letzten 5 Jahre).